Anpassung Verordnungen Raumbewirtschaftung
Anpassung der Verordnung über die Benutzung der Sportanlagen Muttenz (10.300)
Der Gemeinderat hat die für die Raumbewirtschaftung geltenden Verordnungen einer Totalrevision unterzogen. Die beiden Verordnungen gelten seit vielen Jahren und wurden in der Zwischenzeit mehrfach angepasst. Mit der Totalrevision wurden neben vielen sprachlichen Anpassungen auch inhaltliche Änderungen, Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen.
Verordnung über die Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten (10.309)
So wurde unter anderem bei der Verordnung über die Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten ergänzend die Art der Benutzung geregelt. Nutzungen müssen grundsätzlich dem Zweck der entsprechenden Räumlichkeit entsprechen. Für private Feste und Geburtstage sind Turnhallen und Aulen nicht mietbar. Zudem wurden auch die damit einhergehenden Gebühren für die Nutzung neu bewertet und angepasst. Im Vergleich mit anderen grossen Gemeinden wie Allschwil, Reinach oder Binningen sind die Räumlichkeiten der Gemeinde Muttenz, insbesondere Turnhallen, sehr günstig. Auch mit den angepassten Gebühren, bleiben diese gegenüber den Vergleichsgemeinden immer noch moderat. Von den Gebühren befreit sind gemeindeeigene Einrichtungen und förderungswürdige Vereine im Sinne von § 2 Abs. 2 unter der Woche von Montag bis Freitag. Die Voraussetzungen als förderungswürdiger Verein eingestuft zu werden, sind in der Verordnung im § 2 Abs. 3 eindeutig festgelegt. So muss ein Verein unter anderem seit mindestens drei Jahren bestehen, mindestens 15 Mitglieder aufweisen und mehr als 50% der Aktivmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Muttenz haben.
Verordnung über die Benutzung der Sportanlagen (10.300)
Die Verordnung über die Benutzung der Sportanlagen regelt die Benutzung und den Betrieb der Sportanlage und Kunstrasenplatz Margelacker, der Sportanlage Holderstüdelipark und der Spielwiese Seemätteli, des Hallenbads und der Beachvolleyball-Anlage. Neu in der Verordnung aufgenommen wurde die Regelung betreffend der Durchführung von Privatschwimmkursen im Hallenbad. Diese werden zeitlich neu eingeschränkt und unterstehen einer Bewilligung, da es sonst zeitweise zu Überbelegungen im Hallenbad kommt. Nur so kann die Sicherheit im Hallenbad gewährleistet bleiben. Auch wurden die Gebühren für Reservationen angehoben. Anbieter von privaten Schwimmkursen und nicht aus Muttenz stammenden Institutionen/Gruppen sollen künftig einen angemessenen Beitrag an die Infrastruktur leisten. Für die Volksschulen und die förderungswürdigen Vereine ändert sich nichts. Sie sind gemäss § 26 wie gehabt von den Gebühren ausgeschlossen von Montag bis Freitag. Die Eintrittspreise (Einzeleintritte und Abonnemente) für ins Hallenbad bleiben unverändert.
Verordnungen treten per 1. August 2025 in Kraft
Die beiden Verordnungen wurden vom Gemeinderat erlassen und treten jeweils per 1. August 2025 in Kraft. Die Verordnungen sind bei uns auf der Website publiziert.
10.309 Verordnung über die Benutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten
10.300 Verordnung über die Benutzung der Sportanlagen Muttenz