Gemeinderäumlichkeiten: Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten

Rechtsgrundlage: Gemeindegesetz vom 28.5.1970, § 70 Absatz 2 und Verwaltungs- und Organisationsreglement vom 23.11.1999, § 28 Absatz 2:

Der Gemeinderat regelt die Benützung von Räumlichkeiten in Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Muttenz, sofern keine anderen Regelungen gelten. Ausgenommen sind das Kultur- und Jugendhaus, das Hallenbad, die Aussensportanlagen und die Zivilschutzanlagen gemäss Liste im Anhang (Seite 10).

Informationen

Datum
1. August 2025
Erlass-Nr
10.309
Autor/-in
Gemeinderat

Dokumente

Name
10.309 Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten (PDF, 72.4 kB) Download 0 10.309 Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten