Gemeinderäumlichkeiten: Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten
Rechtsgrundlage: Gemeindegesetz vom 28.5.1970, § 70 Absatz 2 und Verwaltungs- und Organisationsreglement vom 23.11.1999, § 28 Absatz 2:
Der Gemeinderat regelt die Benützung von Räumlichkeiten in Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Muttenz, sofern keine anderen Regelungen gelten. Ausgenommen sind das Kultur- und Jugendhaus, das Hallenbad, die Aussensportanlagen und die Zivilschutzanlagen gemäss Liste im Anhang (Seite 10).
Informationen
- Datum
- 1. August 2025
- Erlass-Nr
- 10.309
- Autor/-in
- Gemeinderat
Dokumente
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10.309 Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten (PDF, 72.4 kB) | Download | 0 | 10.309 Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten |