Einladung zur Vernehmlassung gemäss § 2a Abs. 2 und 3 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Gemeinde Muttenz (Nr. 10.001): Totalrevision des Reglements über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Nr. 15.300)
Gerne laden wir Sie zur Vernehmlassung über die Totalrevision des Reglements über die die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen ein. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Muttenz werden mittels Publikation auf der Webseite der Gemeinde zur Stellungnahme eingeladen.
1. Ausgangslage
Der Regierungsrat hat am 30. Mai 2023 beschlossen, das totalrevidierte Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG, SGS 844) und die dazugehörende Verordnung (Vo MBG, SGS 844.11) per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.
Bereits bestehende Reglemente verlieren mit der Totalrevision des MBG per 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit.
Für die Umsetzung des Gegenvorschlags bzw. die Totalrevision des Mietzinsbeitragsgesetzes waren die Ergebnisse aus der «Strategie zur Verhinderung und Bekämpfung von Armut im Kanton Basel-Landschaft» massgeblich. Die Strategie wurde im Juni 2020 vom Regierungsrat verabschiedet. Die Ergebnisse der Strategie gaben unter anderem den Anstoss zur Totalrevision des Mietzinsbeitragsgesetzes und die entsprechenden Massnahmen wurden bei der Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt und umgesetzt.
Mit den Mietzinsbeiträgen wird die finanzielle Belastung von Familien und Alleinerziehenden reduziert. Gerade Familien und Alleinerziehende knapp ober- und unterhalb der Anspruchsgrenze der Sozialhilfe, sog. Working Poor, werden unterstützt und damit prekäre Einkommens- und Lebenssituationen gemindert.
Mietkosten stellen für diese Haushalte in der Regel den grössten Ausgabeposten dar: Die Ausgaben eines Haushaltes nehmen mit der Geburt eines Kindes zu und der Bedarf an Wohnfläche wird grösser. In vielen Fällen wird zudem gleichzeitig das Arbeitspensum zugunsten von Betreuungsaufgaben reduziert und das frei verfügbare Einkommen nimmt ab. Deshalb ist die Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden im Bereich des Wohnens sinnvoll und zielführend.
Mit der Totalrevision wird zudem das Mietzinsbeitragsgesetz modernisiert. Es werden für den ganzen Kanton Mindeststandards definiert und Grundlagen geschaffen, damit die Mietzinsbeiträge zielgruppengerecht und transparent ausgerichtet werden können.
Bei der Neuausgestaltung der Mietzinsbeiträge wurde darauf geachtet, dass Arbeitsanreize gefördert werden. Das heisst, dass mehr Lohn tatsächlich auch zu mehr frei verfügbarem Einkommen führt. Weiter wurde besonders auf die Einbettung in das Gesamtsystem geachtet. Die Mietzinsbeiträge sind der Sozialhilfe vorgelagert. Sie tragen einerseits dazu bei, den Eintritt von Familien und Alleinerziehenden in die Sozialhilfe zu verhindern und andererseits den Schwelleneffekt beim Austritt aus der Sozialhilfe abzuschwächen.
Unter dem alten Mietzinsbeitragsgesetz wurde die Leistung der Mietzinsbeiträge mit zusätzlichem Erwerbseinkommen so stark reduziert, dass das frei verfügbare Einkommen kaum steigt oder teilweise sogar sinkt. Dieser Fehlanreiz wird mit dem totalrevidierten Gesetz behoben, indem für die Berechnung des Anspruchs nicht das ganze Einkommen voll angerechnet, sondern ein massgebendes Einkommen eingeführt wird. Konkret bedeutet das, dass für die Berechnung der Höhe der Mietzinsbeiträge nicht das ganze Einkommen angerechnet wird. Der Teil des Einkommens bis zu 130 % des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs wird zu 100 % angerechnet. Der Teil, der darüber hinausgeht, wird nur bis zu 75 % angerechnet. Dadurch kann sichergestellt werden, dass das frei verfügbare Einkommen mit zunehmendem Erwerbseinkommen tatsächlich steigt. Ein zusätzlich erwirtschafteter Franken wird so nicht durch einen Franken weniger Leistung sofort kompensiert, sondern wird eben nur teilweise angerechnet.
Mit dem überarbeiteten Mietzinsbeitragsgesetz setzt der Regierungsrat nun also gemeinsam mit den Gemeinden den Gegenvorschlag zur nichtformulierten Initiative «Ergänzungsleistungen für Familien mit geringen Einkommen» um.
Im Vergleich zur bisherigen Version des MBG werden neu für den ganzen Kanton Mindeststandards definiert und Grundlagen geschaffen, damit die Mietzinsbeiträge zielgruppengerecht und transparent ausgerichtet werden können. Der Kanton beteiligt sich zudem neu an der Finanzierung der Mietzinsbeiträge mit bis zu 50%. Zuständig für den Vollzug sind wie bis anhin die Gemeinden. Entsprechend sind die Gemeinden angehalten, im Hinblick auf die Inkraftsetzung per 1. Januar 2024 alles Nötige für den Vollzug bereitzustellen.
Ist einer Gemeinde der Erlass bis Ende 2023 nicht möglich, kann sie ein Reglement während einer Übergangszeit rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft setzen (siehe Übergangsbestimmung § 8 der Verordnung zum MBG). Bedingung dafür ist, dass der Reglementsbeschluss durch das zuständige Gemeindeorgan per 30. Juni 2024 erfolgt ist.
Der Gemeinderat hat das überarbeitete Reglement an der Gemeinderatsitzung vom 8. November 2023 und am
7. Februar 2024 die dazugehörende Verordnung, welche den Vernehmlassungsunterlagen beiliegt, verabschiedet. Es ist vorgesehen, das Reglement der Gemeindeversammlung vom Juni 2024 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verordnung tritt selbstverständlich nur dann in Kraft, wenn das Reglement an der Gemeindeversammlung vom Juni 2024 verabschiedet wird.
Der Reglementsentwurf wird zeitgleich mit diesem Schreiben der Finanz- und Kirchendirektion, Basel-Landschaft, Kantonales Sozialamt, zur Vorprüfung unterbreitet. Das Ergebnis der Vorprüfung wird bis zum
15. März 2024 erwartet. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft auch die Eingabefrist für die Vernehmlassungsantworten. Damit kann der weitere politische Prozess fristgerecht und unter Berücksichtigung der kantonalen Rückmeldungen erfolgen.
2. Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
Das bestehende Reglement wurde totalrevidiert und der Aufbau des Reglements neu strukturiert. Bzgl. dem Inhalt der einzelnen Paragraphen wird auf die beiliegenden Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
3. Verordnung zum Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
Wir machen darauf aufmerksam, dass die beiliegende gemeinderätliche Verordnung über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen nur zur Information dient und nicht Teil der Vernehmlassung ist.
4. Termin für die Vernehmlassungsantwort
Bitte beachten Sie, dass Ihre Stellungnahme bis spätestens Freitag, 15. März 2024 per Post oder E-Mail an den Gemeinderat gesendet werden muss. Später eingehende Stellungnahmen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die E-Mail-Adresse des Sekretariats des Gemeinderates lautet: gr_sekretariat@muttenz.ch
Bitte beachten Sie auch, dass der Wortlaut Ihrer Stellungnahme auf der Webseite der Gemeinde Muttenz ohne Änderungen publiziert wird.
Für Ihre Kenntnisnahme danken wir bestens. Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen.
Im Namen des Gemeinderates
Die Präsidentin
Franziska Stadelmann
Der Verwalter
Aldo Grünblatt
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
15.300 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 121.21 kB) | Download | 0 | 15.300 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
Erläuterungen zum Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen, Nr. 15.300 (PDF, 224.76 kB) | Download | 1 | Erläuterungen zum Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen, Nr. 15.300 |
15.301 Verordnung zum Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 133.19 kB) | Download | 2 | 15.301 Verordnung zum Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
Die Mitte Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 37.52 kB) | Download | 3 | Die Mitte Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
Grüne Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 182.68 kB) | Download | 4 | Grüne Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
FDP Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 893.12 kB) | Download | 5 | FDP Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
SP Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 34.01 kB) | Download | 6 | SP Muttenz Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
um Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 63 kB) | Download | 7 | um Stellungnahme Totalrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
EVP Muttenz Stellungnahme Teilrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (PDF, 75.83 kB) | Download | 8 | EVP Muttenz Stellungnahme Teilrevision über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |