Lärm- und Geruchsbelästigungen
Zuständige Abteilung: Umwelt Gemäss § 48 des Umweltschutzgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (USG BL) sind für die Entgegennahme von Lärm- und Geruchsbeschwerden die Gemeinden zuständig. Sie führen die ersten Abklärungen durch, insbesondere über die Häufigkeit und Stärke der Immissionen, und stellen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den Verursacher fest. Soweit zuständig veranlassen sie die notwendigen Massnahmen oder leiten ihre Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter. Je nach Geruchs- oder Lärmbelästigung wenden Sie sich an folgende Stelle:
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