Feuerungskontrolle / Sorgfaltspflicht

Feuerungskontrolle
Bei der Feuerungskontrolle handelt es sich um eine umwelttechnische Kontrolle. Der Mensch soll vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen geschützt werden.

Gemäss Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) müssen Feuerungsanlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 3 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen und Emissionsmessungen oder -kontrollen durchzuführen oder durchzuführen lassen. Die Feuerungsanlagen sind periodisch - in der Regel alle 2 Jahre - zu messen oder zu kontrollieren. Die Behörden sorgen dafür, dass Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen, saniert werden. Notfalls kann die Behörde auch die Stilllegung der Anlage verfügen.

In der Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft vom 8. September 1992 (SGS 786.211) wird die Durchführung der Kontrollen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW den Gemeinden übertragen. Die Aufsicht über die Feuerungskontrolle liegt bei der Bau- und Umweltdirektion.

Das Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinde Muttenz vom 28. März 2000 gibt den Anlagebesitzern die Möglichkeit, zu wählen, wer bei der messpflichtigen Anlage die Feuerungskontrolle durchführt. Dies kann entweder der von der Gemeinde beauftragte Feuerungskontrolleur oder eine Servicefirma sein. Weiter werden im Reglement die Durchführung der Kontrollen, die einzuleitenden Massnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte, die Qualitätssicherung, der Vollzug und die Beschwerdemöglichkeiten geregelt.

In der Gebührenordnung für die Öl- und Gasfeuerung der Gemeinde Muttenz vom 1. Juni 2013 sind die Gebühren für die Feuerungskontrolle festgelegt.

Seit dem 1. Juni 2013 ist die Firma Fred Senn AG mit der Öl- und Gasfeuerungskontrolle in der Gemeinde Muttenz beauftragt.

Kontakt Feuerungskontrolle
Fred Senn AG
Mittlere Strasse 70
CH-4056 Basel

Feuerungskontrolleur in der Gemeinde Muttenz: Max Lüscher

+41 61 383 11 70
+41 61 383 11 71 fax
www.sennenergie.ch
info@sennenergie.ch

Reglemente und Verordnungen:
Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinde Muttenz
Gebührenordnung für die Öl- und Gasfeuerung der Gemeinde Muttenz


Sorgfaltspflicht der Eigentümer/innen oder Betreiber/innen einer Feuerungsanlage

Seit dem 1. Januar 2018 ist das kantonale „Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren“ (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG, SGS 761) vom 12. Januar 2017 in Kraft. Dieses Gesetz löst u.a. die bis anhin geltenden Bestimmungen über den Kaminfegedienst ab. Es sieht für die Eigentümer/innen oder die Betreiber/innen einer Feuerungsanlage eine Sorgfaltspflicht zur Verhinderung von Brandschäden vor. Diese haben ihre Anlagen hinsichtlich der Brandsicherheit periodisch durch eine Fachperson überprüfen zu lassen. Die Sorgfaltspflicht wird im „Dekret über die Sorgfaltspflicht bei Feuerungsanlagen“ vom 12. Januar 2017 (SGS 761.1) genauer geregelt. Die Gewährleistung der Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümer/innen oder der Betreiber/innen der Feuerungsanlagen. Die Sorgfaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabständen durch eine Fachperson eine sicherheitstechnische Prüfung (Kontrolle, Wartung und Reinigung) vorgenommen wird und allenfalls festgestellte Sicherheitsmängel behoben werden. Als Fachpersonen gelten:

  • Kaminfegerin oder Kaminfeger,
  • Heizungsinstallateurin oder Heizungsinstallateur,
  • Hafnerin/Ofenbauerin oder Hafner/Ofenbauer,
  • Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur,
  • Servicetechnikpersonen der jeweiligen Herstellenden der Feuerungsanlagen.


Als Eigentümer/in oder Betreiber/in einer Feuerungsanlage sind Sie verpflichtet, periodisch eine der oben aufgeführten Fachpersonen mit der sicherheitstechnischen Prüfung ihrer Feuerungsanlage zu beauftragen.

Kaminfegermeisterverband Baselland

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