Allmendbenützung, Verordnung inkl. Anhang Stellflächen und StandorteRechtsbasis: Strassenreglement vom 22.11.2005, § 22, Abs. 1 und 2 Inhalt: Der Gemeinderat regelt für die Benützung der Allmend (kommunale öffentl. Strassen, Plätze, Wege, Parkanlagen ) den gesteigerten Gemeingebrauch. Insbesondere wird in der Allmendbenützungsverordnung festgelegt:
sowie die entsprechenden
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