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Allmendbenützung, Verordnung inkl. Anhang Stellflächen und Standorte


Rechtsbasis:
Strassenreglement vom 22.11.2005, § 22, Abs. 1 und 2

Inhalt:
Der Gemeinderat regelt für die Benützung der Allmend (kommunale öffentl. Strassen, Plätze, Wege, Parkanlagen ) den gesteigerten Gemeingebrauch. Insbesondere wird in der Allmendbenützungsverordnung festgelegt:
  • die Bewilligung,
  • Umfang, Dauer und Widerruf der Bewilligung,
  • die Haftung,
  • die Bezeichnung der Orte für Stellflächen und weitere Flächen,
  • Standorte für temporäre nicht kommerzielle Plakatierung

sowie die entsprechenden
  • Gebühren,
  • Ausnahmen und die Strafbestimmungen.


Datum: 20. März 2013
Erlass-Nr.: 16.101
Autor: Gemeinderat
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