Gemeinderäumlichkeiten: Verordnung über die Benützung gemeindeeigener Räumlichkeiten
Rechtsgrundlage: Gemeindegesetz vom 28.5.1970: § 70 Absatz 2; Verwaltungs- und Organisationsreglements vom 23.11.1999, § 28 Absatz 2
Der Gemeinderat regelt die Benützung von Räumlichkeiten in Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinde Muttenz, sofern keine anderen Regelungen gelten. Ausgenommen sind das Kultur- und Jugendhaus, das Hallenbad, die Aussensportanlagen und die Zivilschutzanlagen gemäss Liste im Anhang(Seite 10).
Datum: | 13. Mai 2009 |
Erlass-Nr.: | 10.309 |
Autor: | Gemeinderat |
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