Baugesuch an die Gemeinde Muttenz / Baubewilligung
Auszug aus "Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) Kanton Basel-Landschaft" ab Webseite Kanton Basel-Landschaft/Bauinspektorat: www.bauinspektorat.bl.ch
IV. Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen, § 92 Zuständigkeit: 1) Der Gemeinderat erteilt die Baubewilligungen gemäss § 92 RBV für: a. freistehende Kleinbauten (ohne Feuerungsanlage) welche nicht mehr als 12 m2 Grundfläche und eine Höhe von max. 2.50 m ab best. Terrain aufweisen. b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung. c. Einfriedigungen zwischen Nachbarzellen sowie an Verkehrsflächen m. Zustimmung des Strasseneigentümers. d. Antennenanlage für Funk- und Fernsehempfang. e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege; f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan; g. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken. 2) Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung. Aktionen
Verantwortliche Person: Guerrino Durigan Zuständige Instanz: Hochbau/Planung
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