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02.04.2023 03:58:48
Gemäss § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte sind die Gemeindewahlen durch den Gemeinderat anzuordnen. Dazu liegen mit Schreiben der Landeskanzlei vom
7. April 2020 Terminempfehlungen vor, um die abgesagten Majorzwahlen vom 17. Mai 2020 neu auf den 28. Juni 2020 anzusetzen.
Anfang Juni 2020 wird der Regierungsrat den definitiven Entscheid betreffend Durchführung der Gemeindewahlen vom 28. Juni 2020 fällen. Die Termine sind so angesetzt, dass bei einer Absage Stille Wahlen ermöglicht werden. |
Im Jahr 2020 sind noch die folgenden Wahlen durchzuführen:
Die Wahlvorschläge für die Majorzwahlen mit der Möglichkeit der Stillen Wahl sind der
Gemeindeverwaltung einzureichen.
MAJORZ- WAHLEN | Wahlvorschläge einreichen bis (jeweils bis 17.00 Uhr) |
Wahltermin | Nachwahlvorschläge einreichen bis (jeweils bis 17.00 Uhr) |
Nachwahl- termin |
Gemeindepräsidium | 11.05.2020 | 28.06.2020 | 06.07.2020 | 18.08.2020 |
Kindergarten- und Primarschulrat (Schulrat Primarstufe) | 10.08.2020 | 27.09.2020 | 05.10.2020 | 29.11.2020 |
Musikschulrat | 10.08.2020 | 27.09.2020 | 05.10.2020 | 29.11.2020 |
Sekundarschulrat | 10.08.2020 | 27.09.2020 | 05.10.2020 | 29.11.2020 |
Sozialhilfebehörde |
10.08.2020 | 27.09.2020 | 05.10.2020 | 29.11.2020 |
Erwahrungen (§ 15 GpR)
Die kommunalen Wahlen werden durch den Gemeinderat erwahrt. Ausnahmen: Die Wahlen des Gemeinderats und des Gemeindepräsidiums werden durch die Gemeindekommission erwahrt.
Gemeinderatsbeschlüsse vom 8. April 2020
Am 8. April 2020 informierte die Landeskanzlei BL die Wahlbüros und die Gemeinden mit einer Aufstellung von Fragen und Antworten bezüglich Amtsperiode für Schulräte und den Umgang mit bereits eingereichten Wahlvorschlagslisten wie folgt Amtsperioden Schulräte Erneute Nutzung bereits vorhandener Wahlvorschläge |
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