Die Gemeinde informiert

12. August 2019
Finanzausgleich 2019 - Auftragsvergabe Aussentüren Schulhaus Breite - Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum
Aus dem Gemeinderat
  • Finanzausgleich 2019

    Gemäss § 134 der Baselbieter Kantonsverfassung stellt der Kanton den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden sicher und schafft damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden. Mit der aktuellen Verfügung hat der Regierungsrat den Ressourcen- und den Lastenausgleich für das Jahr 2019 festgelegt. Im Jahr 2019 bezahlen die 18 Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Steuerkraft insgesamt 68,4 Mio. Franken für den Ressourcenausgleich. Die 68 Empfängergemeinden mit einer Steuerkraft unter 2‘650 Franken erhalten 73,9 Mio. Franken. Die Differenz von 5,5 Mio. Franken wird aus dem Ausgleichsfonds entnommen. Die Gemeinde Muttenz als Gebergemeinde entrichtet zulasten der Jahresrechnung 2019 CHF 7.5 Mio. an den Finanzausgleich des Kantons.
     

  • Im Rahmen der Sanierung und des Umbaus des Primarschulstandorts Breite erteilt der Gemeinderat den Auftrag für die Herstellung und Montage der Aussentüren zum Betrag von CHF 34‘936.70 an die Schreinerei D. Monn, Muttenz.

Muttenz, 12. August 2019 DER GEMEINDERAT
(Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Gemeindeverwalter Aldo Grünblatt Tel. 061 466 62 01)


 

Amt für Wald beider Basel

Waldwirtschaft Nutzungsperiode 2019/2020 (BL)

Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum

Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum unterschieden.

Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:

  1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflichtig. Eine Meldung an den Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegearbeiten, sowie für die eigene Brennholz- und Nutzholzversorgung. Alle andern Holzschläge sind bewilligungspflichtig.

  2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Revierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entscheidet über die Bewilligungspflicht.

  3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilligungsentscheid ist beim Amt für Wald beider Basel anfechtbar.

  4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort angepasst ist.

  5. Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar.

    Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.

    Sissach, 9. August 2019

    Amt für Wald beider Basel
     

    Die für Muttenz zuständigen Förster:
    Forstrevier Schauenburg
    Markus Eichenberger, Telefon 061 821 44 53 / Fax 061 821 44 54, m.eichenberger@bg-pratteln.ch

    Forstrevier Hard
    Christian Kleiber, Telefon 061 313 27 50, christian.kleiber@buergergemeindebasel.ch