Die Gemeinde informiert
- Vorteilsbeiträge, Gebühren und Miete für Multimedianetz (MMN), Abfall, Abwasser, Strasse und Wasser im Jahr 2016
- Änderung der Indexbasis für Grundgebühren der Wassermesser
- Festlegung des Vergütungs- und Verzugszinses Gemeindesteuern für das Jahr 2016
- Gebühren für Zahlungsabkommen ab 1.1.2016 für ausstehende Steuerforderungen
- Stellungnahme betreffend Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Revisionspaket 2017
Aus dem Gemeinderat |
Bis auf die Wasserbezugsgebühr, welche von 1.20 Franken auf 1.40 Franken angehoben, und Benutzungsgebühr MMN, welche von 16 Franken auf 12 Franken gesenkt wird, bleiben die Vorteilsbeiträge, Gebühren und Miete für MMN, Abfall, Abwasser, Strasse und Wasser im Jahr 2016 unverändert.
Änderung der Indexbasis für Grundgebühren der Wassermesser
Die Indexbasis für die Grundgebühren der Wassermesser wird in der Verordnung zum Wasserreglement der Gemeinde Muttenz (Nr. 27.101), Abs. 3 lit. 2, vom Zürcher Index der Wohnbaupreise, Basis Juni 1939 = 100 Punkte, Stand April 2014 = 1'066,1 Punkte, auf den Schweizerischen Baupreisindex, Basis Oktober 1998 = 100 Punkte, Stand April 2014 = 134,6 Punkte, per 1. Januar 2016 geändert.
Festlegung des Vergütungs- und Verzugszinses Gemeindesteuern für das Jahr 2016
Gemäss § 6 Abs. 3 des Steuerreglements der Gemeinde Muttenz setzt der Gemeinderat den Vergütungs- und Verzugszins zu Beginn des Kalenderjahres fest. Der Regierungsrat hat am 18. November 2015 beschlossen, den Vergütungszinssatz auf 0.2% und den Verzugszinssatz auf 6.0% für die Staatssteuer zu belassen. Mit Blick auf die weiterhin tief bleibenden Zinssätze bei den Finanzinstituten ist der Vergütungszins für die Steuerzahler/in nach wie vor attraktiv. Der Gemeinderat reduziert den Vergütungszinssatz für die Gemeindesteuer für das Jahr 2016 um 0.05% auf neu 0.2% analog der Staatssteuer. Der Verzugszinssatz für Gemeindesteuern bleibt unverändert auf 6.0%.
Gebühren für Zahlungsabkommen ab 1.1.2016 für ausstehende Steuerforderungen
Der Gemeinderat erhebt neu ab 1. Januar 2016 (analog Kanton) für die Bewilligung einer Ratenzahlungsvereinbarung für ausstehende Steuerforderungen 40 Franken. Die Ratenzahlung kann auf maximal 12 Monate ab Rechnungsdatum aufgeteilt werden. Die Erhebung der Gebühr für die Vereinbarung von Ratenzahlungen wird ebenfalls in den Erläuterungen zur Gemeindesteuerrechnung aufgeführt und weiter wird sie mit dem jährlichen Informationsblatt, welches mit der Vorausrechnung verschickt wird resp. welches ebenfalls über die Gemeindehomepage abrufbar ist, kommuniziert.
Stellungnahme betreffend Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Revisionspaket 2017
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes (StG), welche per 1. Januar 2017 vorgesehen ist, werden die nachfolgenden drei Ziele verfolgt:
• Vereinfachung des Steuergesetzes und den damit zusammenhängenden Deklarations- und Veranlagungsarbeiten
• Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Sanierung des Staatshaushalts
• Umsetzung des Harmonisierungsauftrags
Des Weiteren werden die zwingend vorzunehmenden Anpassungen der Verfolgungsverjährungsfristen und anderer Bestimmungen im Steuerstrafrecht umgesetzt sowie redaktionelle Anpassungen bei der Grundstückgewinnsteuer vorgenommen. Diese haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde. Während der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) den im Rahmen der Umsetzung des Steuerharmonisierungsauftrags erfolgenden Anpassungen des Steuergesetzes vorbehaltlos zustimmt, bekundet er betreffend den drei unter dem Titel „Vereinfachungs- und Sparauftrag“ vorgeschlagenen Massnahmen grösste Mühe. Der VBLG ersucht den Regierungsrat die Abschaffung der Lohnmeldepflicht nochmals zu überprüfen und auf die Einführung eines Selbstbehalts beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten zu verzichten. Bereits bei der letzten Steuerrevision hat der VBLG die Regierung darum ersucht, eine Totalrevision des Steuergesetzes anzugehen, mit dem Ziel einer markanten Vereinfachung der Steuergesetzgebung. In der Änderung des Revisionspakets 2017 sind keine solchen Massnahmen erkennbar, weshalb der Verband erneut darum bittet, eine Totalrevision anzugehen. Mit den beiden Massnahmen Begrenzung der Fahrtkosten sowie dem Selbstbehalt bei den abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten würden sowohl beim Kanton als auch bei den Gemeinden Mehrerträge auf der Einkommenssteuer generiert, was sich positiv auf die finanzielle Situation der Gemeinde auswirkt. Der vorgeschlagene Selbstbehalt bei den Krankheits- und Unfallkosten ist jedoch eine versteckte Steuererhöhung, die erneut mit dem Kontrollaufwand („Vereinfachungspotenzial“) und der Praxis in anderen Kantonen („harmonisierungsrechtlich gebotene Massnahme“) begründet wird. Es wird damit nicht der Staatshaushalt entlas¬tet, sondern die Einwohnerinnen und Einwohner werden belastet. Angesichts der permanent steigenden Gesundheitskosten ist die Weiterführung des vollen Krankheitskostenabzugs nach wie vor angebracht. Für die Veranlagungsexperten/Innen auf den Gemeinden bedeutet die Lohnmeldepflicht eine wesentliche Erleichterung in der täglichen Veranlagungsarbeit. Der Gemeinderat schliesst sich vollumfänglich den Empfehlungen des VBLG an.
Muttenz, 7. Dezember 2015
DER GEMEINDERAT
(Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Gemeindeverwalter Aldo Grünblatt Tel. 061 466 62 01)