Feuerverbot im Wald und an Waldrändern bis auf Widerruf
Der Kantonale Krisenstab Basel-Landschaft ordnet, gestützt auf § 5, Abs. 3, lit. d. Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft, folgende Massnahmen an:
- Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills. Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Beim Abbrennen von behördlich bewilligten Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von mindestens 200 Metern zum Wald eingehalten werden.
- Das Steigenlassen von "Heissluftballonen / Himmelslaternen" (gekaufte oder selbstgebastelte), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist generell verboten.
Eine Missachtung des Verbotes kann nach den gesetzlichen Bestimmungen mit einer Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet werden.
Für Rückfragen wenden Sie sich an
Doris Walther
Leiterin Infodienst KKS BL
Tel. 061 552 71 51
doris.walther@bl.ch
KANTONALER KRISENSTAB KKS
BASEL-LANDSCHAFT