Das Bundesgericht hat entschieden: Kein Gas-Kombi-Kraftwerk in Muttenz
Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 2018 in Sachen Beschwerden der Novartis AG und der CABB AG gegen die Mutation Zonenreglement Siedlung Ziff. 9.2 der Gemeinde Muttenz endgültig zu Gunsten der Gemeinde Muttenz entschieden.
Bereits vor 10 Jahren wollte die Gemeinde Muttenz Kraftwerke mit fossilen Brennstoffen auf ihrem Gebiet verbieten. Damals aber mit einer Ausnahme: Wenn die Abwärme genutzt wird und der Nutzungsgrad mindestens 85 Prozent beträgt. Zuvor waren Pläne bekannt geworden, dass die Stromindustrie als möglichen Standort für ein Gas-Kombi-Kraftwerk die Schweizerhalle auf Muttenzer Gemeindegebiet prüft. Die Gemeindeversammlung unterstützte 2007 deutlich eine Petition, in welcher faktisch ein Verbot für den Bau von Grosskraftwerken gefordert wurde. Diese Forderung setzte der Gemeinderat mit der Änderung des Zonenreglements mit besagter 85-Prozent-Klausel um.
Gegen die Änderung des Zonenreglements aber wurde von der CABB AG Beschwerde erhoben - diese gelangte bis vor Bundesgericht. Im Februar 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt seien, mit Zonenbestimmungen die Errichtung von Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2-Ausstoss auszuschliessen. So weit bekam die Gemeinde Muttenz recht in Lausanne. Unzulässig aber sei es, für Ausnahmebewilligungen einen Wirkungsgrad von 85 Prozent festzulegen. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit gehe es nicht an, dass in einer kommunalen Nutzungsvorschrift die Ansiedlung von neuen fossil-thermischen Kraftwerken erwogen wird, die kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Es stehe der Gemeinde frei, eine neue Zonenvorschrift aufzulegen, die den Erwägungen des vorliegenden Urteils Rechnung trage, hiess es im damaligen Urteil.
Das hat der Gemeinderat Muttenz gemacht und das Bundesgerichtsurteil so ausgelegt, dass die Gemeinde fossil-thermische Kraftwerke zwar verbieten kann, aber keinen Wirkungsgrad festlegen darf, der dem Bundesgesetz widerspricht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Muttenzer Bevölkerung klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie keine solchen Kraftwerke auf dem Gemeindegebiet haben wolle. Dementsprechend beschloss die Gemeindeversammlung im März 2013 erneut die Mutation zum Zonenreglement Siedlung mit folgendem Wortlaut von Ziffer 9.2 unter Weglassung des früheren zweiten Satzes: „In den Gewerbe- und Industriezonen sind Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit Erdöl, Erdgas oder Kohle betrieben werden, nicht zulässig. Zulässig sind Abfallverwertungsanlagen und Notstromanlagen." Im Rahmen der öffentlichen Planauflage erhoben die Novartis AG und die CABB AG Beschwerde und zogen die abweisenden Entscheide des Regierungsrats und des Kantonsgerichts weiter an das Bundesgericht. Materiell wurde seitens der Beschwerdeführer v.a. gerügt, dass das umstrittene Verbot überwiegend umweltschutzrechtlich begründet und deshalb die Bundeskompetenz im Umweltrecht tangiert sei und somit keine raumplanerische bzw. zonenrechtliche Angelegenheit darstelle. Diese Ansicht wird vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2018 ausdrücklich zurückgewiesen und festgehalten, dass die fragliche Bestimmung der Zonenvorschrift überwiegend raumplanerisch motiviert und deshalb zulässig sei. Explizit hält das Bundesgericht fest, die Gemeinde Muttenz verfolge mit dem Verbot vorwiegend das raumplanerische Interesse, die gesamte von der nahe lebenden Wohnbevölkerung wahrgenommene Belastung durch die Gewerbe- und Industriezonen auf einem erträglichen Mass zu halten und dadurch die Wohnattraktivität der Gemeinde zu wahren. Damit habe diese das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.
DER GEMEINDERAT
Muttenz, 14. Januar 2019
(Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Gemeindeverwalter Aldo Grünblatt Tel. 061 466 62 01)