LUFT-/WASSERWÄRMEPUMPEN

23. Oktober 2023
Gesetzliche Bedingungen, die es bei der Planung zu beachten gilt.

Bewilligungspflicht

Gemäss § 94 lit. j der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV, SGS 400.11) unterstehen aussen aufgestellte Luft-/Wasserwärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m3 nicht der Bewilligungspflicht, sofern diese nicht ausserhalb der Bauzone, einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone, in unmittelbarer Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals, an einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder innerhalb des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) erstellt werden sollen.

Unter https://www.geoview.bl.ch können im Themenbereich 'Kulturobjekte' die Standorte hinsichtlich der genannten Schutzkriterien überprüft werden.

Meldepflicht, Lärmschutznachweis

Alle Wärmepumpen sind ausnahmslos meldepflichtig beim Bauinspektorat in Liestal. Das Meldeformular ist dem Bauinspektorat 30 Tage vor Baubeginn einzureichen und kann bezogen werden unter:

https://forms.bl.ch/form/FMS-BL/BUD_BIT_Waermepumpe/de

Besteht die Anlage aus mehreren Wärmepumpen, so errechnet sich die Grössenbeschränkung von 2 m3 aus der Summe der einzelnen Anlagen und pro Gebäude.

In jedem Fall ist der Meldung ein Lärmschutznachweis beizulegen, der die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bestätigt. Ein Lärmschutznachweis kann unter https://www.fws.ch/laermschutznachweis erstellt werden.

Grenzabstand

Gegenüber den benachbarten Grundstücken ist ein Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. Falls dieses Mass unterschritten werden soll, ist die schriftliche Zustimmung der betreffenden Grundeigentümerin resp. des betreffenden Grundeigentümers erforderlich.

Standort zwischen Bau- und Strassenlinie

Soll die Wärmepumpe zwischen Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstands erstellt werden, ist die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümerin einzuholen. Für Kantonsstrassen ist ein Antrag um Zustimmung an das kantonale Tiefbauamt, tba.baugesuche@bl.ch, Liestal, für Gemeindestrassen ein solcher an die Bauverwaltung, Kirchplatz 3 in Muttenz einzureichen. Der Antrag ist mit einem vermassten Situationsplan sowie einem Datenblatt zum Wärmepumpenmodell zu ergänzen. Auskünfte zu Kantons- oder Gemeindestrassen erteilt das Bausekretariat der Gemeinde.

  • Wärmepumpen zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstands haben einen Mindestabstand von 2 m zur Strassenparzelle einzuhalten.
  • Die Farbe der Ausseneinheit der Luft/Wasserwärmepumpe ist der Fassadenfarbe der Hauptbaute anzugleichen.
  • Die Ausseneinheit ist mit Pflanzen/Hecken zu umgeben, damit sie nicht stark in Erscheinung tritt.
  • Die Sichtverhältnisse im Verzweigungsbereich von Strassen und Grundstücks- sowie Garagenausfahrten sind gemäss den VSS-Normen einzuhalten. Das entsprechende «Merkblatt Sichtverhältnisse bei Knoten und Grundstückzufahrten» kann auf www.baselland.ch unter Politik und Behörden / Direktionen / Bau- und Umweltschutzdirektion / Tiefbau / Downloads / News heruntergeladen werden. Auskünfte hierzu erteilt die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrspolizei, Verkehrssicherheit, Lausen.

Wärmepumpen auf Carportdächern

Für Wärmepumpen auf Carportdächern gelten dieselben kantonalen und kommunalen Bestimmungen. Liegt der Standort auf dem Carportdach zudem zwischen Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstands, ist ebenfalls die schriftliche Genehmigung der Strasseneigentümerin einzuholen sowie, falls der Carport mit einer Hauptbaute verbunden ist, zwingend eine Farbangleichung der in erhöhter Lage geplanten Luft-/Wasserwärmepumpe mit den Fassaden der Hauptbaute erforderlich.

Auskünfte erteilen das Bauinspektorat in Liestal, 061 552 67 77, bauinspektorat@bl.ch sowie das Bausekretariat der Gemeinde Muttenz, 061 466 62 62, bausekretariat@muttenz.ch

 

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