Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten. Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.
Aufgaben: | Die Aufgaben der Versammlung sind im kantonalen Gemeindegesetz geregelt. |
Kompetenzen: | Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die im Gemeindegesetz § 47 festgelegten, nicht übertragbaren Befugnisse zu. Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen. |
Voraussetzungen: | Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 des Gemeindegesetzes das Wort nicht ergreifen. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. |
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