Einladung zur Anhörung gemäss § 2a Absätze 2 und 3 des Verwaltungs- und Organisationsreglements (VOR) der Gemeinde Muttenz vom 23. November 1999 (Nr. 10.001) / Teilrevision Gemeindeordnung (Nr. 10.000) und Teilrevision Verwaltungs- und Organisationsreglement (Nr. 10.001)

16. Februar 2023

Gerne laden wir Sie zur Anhörung zur Teilrevision der Gemeindeordnung (Nr. 10.000) und zur
Teilrevision des Verwaltungs- und Organisationsreglements (Nr. 10.001) ein. Den Einwohnerinnen und Einwohner steht dafür die Website der Gemeinde zur Verfügung; auch sie sind eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.


Teilrevision Gemeindeordnung (Nr. 10.000)

A  Ausgangslage
An der Gemeindeversammiung vom 20. Oktober 2022 wurde von Serge Carroz und Mitunterzeichneten, namens der FDP Muttenz, folgender Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz eingereicht:

"Ergänzung Gemeindeordnung

Gegenstand
Die unterzeichneten Stimmberechtigten stellen den Antrag, dass die Gemeindeordnung so ergänzt wird, dass die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung die Möglichkeit erhalten, Schlussabstimmung über Geschäfte mit hoher Tragweite der Urnenabstimmung zu unterstellen.

Begründung
Vom fakultativen Referendum ausgeschlossen sind gemäss § 49 Abs. 3 des Gemeindegeseizes unter anderem Gemeindeversammlungsbeschlüsse zum Budget, zur Rechnung, zum Steuerfuss sowie Ablehnungsbeschlüsse. Insbesondere der letzte Punkt stellt eine Asymmeltrie dar, da zwar gegen befürwortende Beschlüsse das fakultative Referendum ergriffen werden kann, nicht aber gegen ablehnende Beschlüsse der Gemeindeversammlung. Seit dem 01.01.2012 sieht das Gemeindegesetz im § 67a vor, dass die Gemeinden die Möglichkeit einer Schlussabstimmung an der Urne für Gemeindeversammlungsbeschlüsse einführen können, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Dazu ist eine Änderung der Gemeindeordnung erforderlich. Diese untersteht dem obligatorischen Referendum und erfordert zwingend eine Urnenabstimmung.

An den Gemeindeversammlungen nehmen durchschnittlich 1 bis 3 Prozent der stimmberechtigten Muttenzerinnen und Muttenzer teil. Bei Urnenabstimmungen sind es in der Regel mehr als 30 Prozent der Stimmberechtigten. Der Vorteil von Urnenabstimmungen liegt also darin, dass Entscheide breiter abgestützt und damit demokratisch höher legitimiert sind. Zudem hätten mit der Schlussabstimmung an der Urne auch befürwortende Gruppierungen die Möglichkeit, eine Urnenabstimmung zu erwirken, bevor die Gemeindeversammlung einen ablehnenden Beschluss fasst, gegen den nachträglich kein Referendum ergriffen werden kann.
Gleich wie heute würde bei einer Annahme der Vorlage die Beratung der Geschäfte an den Gemeindeversammlungen bleiben. Jede Vorlage wird vorgestellt, diskutiert und es können Änderungsanträge gestellt werden, über die an der Gemeindeversammlung abgestimmt wird. Anders als heute kann dann vor der Schlussabstimmung ein Antrag auf Abstimmung an der Urne gestellt werden. Wenn dann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diesem Antrag zustimmt, findet die Schlussabstimmung nicht an der Gemeindeversammlung, sondern an der Urne statt. Das Quorum von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist im Gemeindegesetz festgelegt und kann nicht verändert werden. Bei der Schlussabstimmung an der Urne werden alle an der Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungsanträge in die Abstimmungsvorlage eingearbeitet. und die Stimmberechtigten können dann über die bereinigte Abstimmungsvorlage befinden.
Mit dieser Änderung in der Gemeindeordnung wird die demokratische Partizipation gestärkt. Es gibt viele Menschen, die aus familiären, gesundheitlichen, beruflichen oder anderen Gründen nicht anden Gemeindeversammlungen teilnehmen können. Diese hätten dann wenigstens bei den Schlussabstimmungen an der Urne die Möglichkeit teilzunehmen.


Antrag
In der Gemeindeordnung der Gemeinde Muttenz soll folgender Artikel neu aufgenommen werden (die nachfolgenden Artikel sind entsprechend neu zu nummerieren):


E. GEMEINDEVERSAMMLUNG

$ 12 SCHLUSSABSTIMMUNG AN DER URNE

1 An der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten auf Antrag beschliessen, dass die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne stattfindet.

2 Der Antrag auf Schlussabstimmung kann nur bei Vorlagen gestellt werden, welche dem fakultativen Referendum gemäss § 49 des Gemeindegesetzes unterstehen."


Der Gemeinderat schlägt vor, im Sinne der nachfolgenden Erwägungen direkt mit einer Vorlage die Teilrevision der Gemeindeordnung vor die Gemeindeversammlung zu bringen und bei dieser Gelegenheit zudem noch anstehende, inhaltliche und redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.


B Erwägungen

Formelles
Für die Änderung der Gemeindeordnung ist die Gemeindeversammlung in einem ersten Schritt zuständig. Wenn die Gemeindeversammlung der Teilrevision zustimmt, muss die revidierte Gemeindeordnung zwingend an einer Urnenabstimmung den Stimmberechtigten vorgelegt werden.

Materielles
Das Gemeindegesetz sieht seit 1. Februar 2012 in § 67a vor, dass die Gemeinden in der Gemeindeordnung die Möglichkeit einer Schlussabstimmung an der Urne für Beschlüsse der Gemeindeversammlung einführen können. Damit könnte ein Drittel der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschliessen, dass die Schlussabstimmung über eine Vorlage an der Urne stattfinden soll. Die Einführung der Schlussabstimmung hat weiter keinen Einfluss auf die Beratung der Vorlage im Rahmen der Gemeindeversammlung, auch Änderungsanträge wären weiterhin möglich. Es bestünde neu jedoch die Möglichkeit, während der Gemeindeversammlung zu verlangen, dass über die Schlussabstimmung an der Urne abgestimmt wird. Die Möglichkeit einer Schlussabstimmung an der Urne würde einerseits die Legitimität eines Entscheids erhöhen, da damit zu rechnen ist, dass die Stimmbeteiligung im Rahmen einer Urnenabstimmung höher ist, als die Beteiligung an einer Gemeindeversammlung. Anderseits hätten neu auch befürwortende Gruppierungen die Gelegenheit, bei drohender Ablehnung einen entsprechenden Antrag auf Urnenabstimmung zu stellen. Diese Möglichkeit steht heute nur ablehnenden Gruppierungen in Form des fakultativen Referendums nach § 49 (GemG) zur Verfügung.

Der Gemeinderat schlägt vor, die Gemeindeordnung und das Verwaltungs- und Organisationsreglement wie folgt anzupassen.

1. Anpassung aufgrund des Antrags gemäss § 68 GemG der FDP Muttenz
§ 3bis SCHLUSSABSTIMMUNG AN DER URNE        4)
'1 An der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten auf Antrag beschliessen, dass die Schlussabstimmung über die Vorlage an der Urne stattfindet.   4)
2 Der Antrag auf Schlussabstimmung kann nur bei Vorlagen gestellt werden, welche dem fakultativen Referendum gemäss § 49 des Gemeindegesetzes unterstehen.   4)


2. Anpassung auf Grund der lancierten Initiative der SP Muttenz - zur Einführung des Initiativrechts in Muttenz
Der Gemeinderat ist der Meinung, dass die durch das übergeordnete kantonale Gemeindegesetz vorgesehenen politischen Instrumente den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern ermöglicht werden sollen. Daher beantragt er, unabhängig davon ob die von der SP Muttenz lancierten Initiative zustande kommt oder nicht, das Initiativrecht in der Gemeindeordnung vorzusehen:
Unter § 47 a sieht das Gemeindegesetz das Initiativrecht vor.

C. Wahlen und Initiativrecht    4)
§ 8bis INITIATIVE    4)

1 500 Stimmberechtigte können:   4)
a. das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung
von Gemeindeordnungs- oder Gemeindereglementsbestimmungen stellen:   4)
b. das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung
stellen, sofern der Gegenstand in deren Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.   4)

2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt
in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung.   4)

3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird der Gemeindeversammlung beantragt, im
Sinne des Begehrens zu beschliessen.   4)

4 Formulierte und nichtformulierte Begehren unterliegen der Urnenabstimmung nicht, wenn ihnen die Gemeindeversammlung Folge gibt. Vorbehalten bleiben das obligatorische und fakultative Referendum sowie der Beschluss auf Schlussabstimmung an der Urne.   4)

5 Begehren, welche die Gemeindeversammlung in der Sache ablehnt, sind innert einem Jahr seit Einreichung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Die Gemeindeversammlung kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.   4)

6 Haben die Stimmberechtigten an der Urne einem nichtformulierten Begehren Folge gegeben, so hat die Gemeindeversammlung innert einem Jahr im Sinn des Begehrens zu beschliessen. Für diesen Beschluss  bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum vorbehalten.    4)


3. Weitere inhaltliche und redaktionelle Anpassungen der Gemeindeordnung
Der Gemeinderat nutzt die Gelegenheit für weitere, inhaltliche und redaktionelle Anpassungen in der Gemeindeordnung aufgrund früherer Beschlüsse, bzw. übergeordneter Änderungen (siehe beigelegte Synopse).
Erwähnenswert ist hierbei die Anpassung von § 3 Abs. 3; die Zusammensetzung der RGPK wurde zur Ermöglichung von mehr Flexibilität leicht angepasst.


Teilrevision Verwaltungs- und Organisationsreglement (Nr. 10.001)
Aufgrund der Teilrevision der Gemeindeordnung macht es Sinn, gleichzeitig die Teilrevision des Verwaltungs- und Organisationsreglements (VOR) inkl. zusätzlichen inhaltlichen und redaktionellen Anpassungen dem Souverän zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die entsprechenden Anpassungen finden Sie in der beigelegten Synopse.


D Termin für Ihre Anhörungsantwort
Bitte beachten Sie, dass Ihre Stellungnahme bis Freitag, 17. März 2023, per Briefpost oder per E-Mail dem Gemeinderat zugesandt resp. übermittelt sein muss. Stellungnahmen, die nach diesem Termin eintreffen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Übermittlung per E-Mail bitten wie Sie an GR_Sekretariat@muttenz.ch zu richten.

Bitte beachten Sie auch, dass der Wortlaut der Stellungnahme auf www.muttenz.ch
ohne Änderungen publiziert wird.


Für Ihre Kenntnisnahme danken wir bestens. Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen und grüssen Sie freundlich.

Im Namen des Gemeinderates
Die Präsidentin
Franziska Stadelmann

Der Verwalter 
Aldo Grünblatt

Zugehörige Objekte

Name
10.000 Gemeindeordnung Teilrevision GV Juni 2023 Entwurf Download 0 10.000 Gemeindeordnung Teilrevision GV Juni 2023 Entwurf
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10.001 VOR Verwaltungs- und Organisationsreglement Teilrevision GV Juni 2023 Entwurf Download 2 10.001 VOR Verwaltungs- und Organisationsreglement Teilrevision GV Juni 2023 Entwurf
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FIKO: Stellungnahme Teilrevision Gemeindeordnung und Verwaltungs- und Organisationsreglement. Download 4 FIKO: Stellungnahme Teilrevision Gemeindeordnung und Verwaltungs- und Organisationsreglement.
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