Anhörung Teilrevision Verwaltungs- und Organisationsreglement (Nr. 10.001), diverse Anpassungen in kommunalen Reglementen bezüglich den Strafbestimmungen

12. Februar 2015
Bitte beachten Sie, dass Ihre Stellungnahme bis Freitag, 6. März 2015, schriftlich oder per E-Mail dem Gemeinderat zugesandt resp. übermittelt sein muss.
Sehr geehrte Stimmberechtigte

Sehr geehrte Damen und Herren der Ortsparteipräsidien und der interessierten Organisationen

Sie erhalten die Einladung zur Anhörung zur eingangs erwähnten Teilrevision. Den Einwohnen-den steht dafür die Website der Gemeinde zur Verfügung; auch sie sind eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.

1. Ausgangslage
Im Rahmen der Totalrevision des Polizeireglements wurde auch der Bereich des Bussenverfahrens im Verwaltungs- und Organisationsreglement vom 23. November 1999 (Nr. 10.001, nachfolgend VOR) angepasst. Die entsprechende Vernehmlassung zum VOR erfolgte am 19. April 2012. Da die übergeordnete Gesetzgebung (Polizeigesetz) unterdessen revidiert wurde, kommt das kommunale Polizeireglement (Vernehmlassung läuft seit dem 13. Januar 2015) und das VOR erst am 18. Juni 2015 vor die Gemeindeversammlung. Diese Verzögerung ergibt die Möglichkeit, im VOR weitere, pendente Anpassungen vorzunehmen. Der guten Ordnung halber listen wir alle Änderungen im VOR, inkl. derjenigen der Vernehmlassung vom 19. April 2012 auf und stellen sie auch in einer beiliegenden Synopsis dar. Schliesslich erwähnen wir auch nochmals diejenigen Reglemente, welche aufgrund der Änderungen des Bussenverfahrens im VOR bezüglich der Strafbestimmungen angepasst werden müssen. Da sich gegenüber der Vernehmlassung vom 19. April 2012 in diesen Reglementen keine Veränderungen ergeben haben und seinerzeit auch keine Stellungnahmen erfolgten, verzichten wir jedoch auf eine synoptische Darstellung und listen sie lediglich nochmals auf.

2. Verwaltungs- und Organisationsreglement (Nr. 10.001)
Bei der Teilrevision des VOR, werden - wie erwähnt - Anpassungen im Bereich des Bussenverfahrens vorgenommen.

Das VOR regelt in Buchstabe G (§§ 29 und 30) das Strafverfahren vor dem Gemeinderat, das sich an § 81 Gemeindegesetz orientiert. § 29 VOR, der den Bussenausschuss regelt, wird mit drei Bestimmungen erweitert: Führung eines Protokolls (Abs. 3), Eröffnung des Entscheides mit Rechtsmittelbelehrung (Abs. 4) sowie der generelle Hinweis auf § 81 Gemeindegesetz (Abs. 5). Bezüglich § 81 Gemeindegesetz ist speziell zu erwähnen, dass seit dem 1. Januar 2012 eine Busse in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann (vgl. § 81 Abs. 3 bis Gemeindegesetz).

Neu wird mit § 30 VOR generell auf das Bussenanerkennungsverfahren nach § 81a Gemeindegesetz verwiesen. In § 30a VOR wird auf das Rechtsmittel gegen einen Entscheid des Bussenausschusses verwiesen.

§ 29 Bussenausschuss
1 Es besteht ein Ausschuss von mindestens zwei Gemeinderatsmitgliedern zusammen mit einer Protokollführerin bzw. einem Protokollführer für die Einvernahme von Verzeigten und für das Aussprechen der Bussen.
2 Die Mitglieder des Bussenausschusses werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall bestimmt.
3 Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt.
4 Der Entscheid des Bussenausschusses wird nach der Verhandlung mündlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Auf entsprechendes Begehren wird er schriftlich begründet.
5 Im Übrigen richtet sich das Strafverfahren nach § 81 GemG.

§ 30 Bussenanerkennungsverfahren;
Es besteht das Bussenanerkennungsverfahren. Die Einzelheiten richten sich nach § 81a GemG.

§ 30 a Rechtsmittel
Gegen Bussenverfügungen des Bussenausschusses kann der oder die Betroffene innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklären. Dieses entscheidet endgültig.

3. Zusätzliche Anpassungen im VOR
Bei dieser Gelegenheit werden zusätzlich folgende pendente Paragraphen im VOR angepasst:

§ 18 u. 19 Geschäftsprüfungskommission und Rechnungsprüfungskommission
zusammengefasst neu § 18 Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission

§ 23 Protokollführung in den Gemeindebehörden
c) Vormundschaftsbehörde wird gestrichen

§ 27a Budgetverschiebung
Textkorrektur nach HRM2:
1 Der Gemeinderat kann Beträge des Voranschlags der laufenden Rechnung Budgets des laufenden Rechnungsjahres innerhalb der einstelligen Kontoplanfunktion funktionalen Gliederung verschieben, wenn ein Betrag eines einzelnen Kontos nicht ausgeschöpft wird.
2 Innerhalb der dreistelligen Kontoplanfunktion funktionalen Gliederung sind die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter berechtigt, unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 selbstständig Verschiebungen in der Höhe von 10% der jeweiligen dreistelligen Kontoplanfunktion funktionalen Gliederung, höchstens aber CHF 30‘000.— jährlich, vorzunehmen.

§ 31 Übergangsbestimmungen
Dieser Paragraph wird gestrichen, da die Übergangsbestimmungen längst vollzogen sind.

4. Teilrevisionen anderer Reglemente betreffend die Strafbestimmungen
Die Teilrevision des VOR betreffend das Bussenverfahren hat zur Konsequenz, dass alle Reglemente, die eine Strafbestimmung beinhalten, bezüglich des Verfahrens angepasst werden müssen. Es ist bei den einzelnen Bestimmungen ein entsprechender Vermerk auf § 29 ff. VOR aufzunehmen. Folgende Reglemente müssen diesbezüglich teilrevidiert werden

(Vernehmlassung ist bereits am 19. April 2012 erfolgt, die Anpassungen werden nur vollständigkeitshalber nochmals aufgelistet):

4.1 Reglement über das unbeschränkte Parkieren in der blauen Zone (Nr. 11.101)
§ 36 Strafbestimmungen
2 Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

4.2 Reglement über das Halten von Hunden (Nr. 11.600)
§ 12 Strafen
1 Bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Reglements oder kantonaler Bestimmungen über die Hundehaltung können, sofern nicht kantonales Recht vorgeht, Strafen bis CHF 5'000.-- verhängt werden. Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

4.3 Strassenreglement (Nr. 16.100)
§ 31 Strafen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird mit einer Busse bis zu CHF 5'000.-- bestraft. Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

4.4 Abfallreglement (Nr. 17.100)
§ 14 Strafbestimmungen
1 Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Bestimmung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis CHF 5'000.-- bestraft, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundes oder des Kantons zur Anwendung gelangen. Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

4.5 Wasserreglement (Nr. 27.100)
§ 36 Strafbestimmungen
2 Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

4.6 Abwasserreglement (Nr. 37.100)
§ 36 Strafbestimmungen
2 Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

4.7 Reglement über das Multimedianetz MMN (Nr. 43.100)
§ 22 Strafbestimmungen
2 Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

5. Termin für Ihre Vernehmlassungsantwort
Bitte beachten Sie, dass Ihre Stellungnahme bis Freitag, 6. März 2015, schriftlich oder per E-Mail dem Gemeinderat zugesandt resp. übermittelt sein muss. Stellungnahmen, die nach diesem Termin eintreffen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Übermittlungen per E-Mail bitten wir Sie an GR_Sekretariat@muttenz.bl.ch zu richten.

Für Ihre Kenntnisnahme danken wir bestens. Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen und grüssen Sie freundlich.


IM NAMEN DES GEMEINDERATES
Der Präsident: Peter Vogt
Der Verwalter: Aldo Grünblatt

BeilagenSynoptische Darstellung Verwaltungs- und Organisationsreglement (Nr. 10.001)

Zugehörige Objekte

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