Allmendbenützung, Verordnung inkl. Anhang Stellflächen und Standorte

Rechtsbasis:
Strassenreglement vom 22.11.2005, § 22, Abs. 1 und 2

Inhalt:
Der Gemeinderat regelt für die Benützung der Allmend (kommunale öffentl. Strassen, Plätze, Wege, Parkanlagen ) den gesteigerten Gemeingebrauch. Insbesondere wird in der Allmendbenützungsverordnung festgelegt:
  • die Bewilligung,
  • Umfang, Dauer und Widerruf der Bewilligung,
  • die Haftung,
  • die Bezeichnung der Orte für Stellflächen und weitere Flächen,
  • Standorte für temporäre nicht kommerzielle Plakatierung

sowie die entsprechenden
  • Gebühren,
  • Ausnahmen und die Strafbestimmungen.

Informationen

Datum
20. März 2013
Erlass-Nr
16.101
Autor/-in
Gemeinderat

Dokumente

Name
16.101 Verordnung über die Allmendbenützung (PDF, 1.42 MB) Download 0 16.101 Verordnung über die Allmendbenützung