Die Gemeinde informiert

8. Juni 2020
SBB Gemeinde-Tageskarten - Leinenpflicht für Hunde - Voranzeige Jungbürgerfeier 2020 - Grenzabstände für Grünhecken, Bäume und Einfriedigungen

SBB Gemeinde-Tageskarten
Die Gemeinde stellt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern pro Kalendertag 10 Tageskarten zur Verfügung. Diese können frühestens 90 Tage im Voraus bezogen werden und sind in der ganzen Schweiz für den öffentlichen Verkehr sowie für Seil- und Gondelbahnen und gewisse Schifffahrten während 24 Stunden gültig. Da die Tageskarten vor allem an Wochenenden, Ferien- und Feiertagen sehr beliebt und schnell gebucht sind, empfehlen wir Ihnen, die Tageskarten rechtzeitig online zu buchen. Die Online-Buchung ist auch ohne Benutzerkonto möglich. Sie haben dabei die Möglichkeit, die Tageskarten gleich online zu bezahlen, so werden sie Ihnen noch am selben Tag per A-Post nach Hause geschickt. Bedingung: Die Tageskarten wurden an Werktagen bis spätestens 16:00 Uhr online bezahlt.

 

Leinenpflicht für Hunde in Muttenzer Wäldern von April bis Ende Juli
Im Kanton Basel-Landschaft müssen Hunde zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2020 im Wald und am Waldrand an die Leine genommen werden. Diese Leinenpflicht wurde 2014 erstmals eingeführt.

Mit dieser zeitlich befristeten Leinenpflicht im Wald und am Waldrand sollen die wildlebenden Tiere in der Hauptsetz- und Brutzeit vor Gefährdungen und Störungen geschützt werden. So soll verhindert werden, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen und töten.

Einhaltung wird kontrolliert
Die Erfahrungen zeigen, dass sich viele Hundehalter vorbildlich an die Regelung halten. Leider gab es in der Vergangenheit jedoch auch einzelne Personen, die ihre Hunde im Wald frei laufen liessen und damit eine Gefährdung der jungen Wildtiere in Kauf nahmen.

Die Einschränkung gilt nicht für Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens, Herdenschutz- sowie Jagdhunde im Einsatz oder bei der Aus- und Weiterbildung. Nach wie vor gilt, dass Hunde, die beim Reissen von Wild angetroffen werden, von berechtigten Personen erlegt werden können.

Ihre Gemeindepolizei
 

Voranzeige

Jungbürgerfeier 2020
Die diesjährige Jungbürgerfeier der Einwohnergemeinde Muttenz soll wiederum zusammen mit Birsfelden durchgeführt werden. Sie findet am Freitag, 16. Oktober 2020, statt. Die Einladungen an die Jungbürgerinnen und Jungbürger werden Ende August verschickt.

 

Grenzabstände für Grünhecken, Bäume und Einfriedigungen

Gesetzliche Grundlagen

  • Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998
  • Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998
  • Kantonales Einführungsgesetz (EG) vom 16. November 2006 zum Zivilgesetzbuch (ZGB)

Grünhecken an Grenzen zwischen Privatparzellen (Buchen, Thuja usw., § 130 EG ZGB)

  • Dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselben gehalten werden. Höhe = 3 x 60 cm = 180 cm

Kleine Bäume und Sträucher an Grenzen zwischen Privatparzellen (Zwergobst-, kleine Zier- und andere Gartenbäume, Ziersträucher und Reben, § 131 EG ZGB)

  • Müssen mindestens 50 cm von der Parzellengrenze entfernt gepflanzt werden.

Wald- und grosse Zierbäume (z.B. Pappeln, Kastanien- und Nussbäume, § 131 EG ZGB)

  • Dürfen auf öffentlich zugänglichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Hochstämmige Obstbäume (z.B. Apfel-, Birn- und Kirschbäume, § 131 EG ZGB)

  • Dürfen im offenen Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m bzw. in offenen Baum-gärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.

Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung

Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur innerhalb von 10 Jahren seit deren Pflanzung erhoben werden (§ 133 EG ZGB). Die Klage muss in geeigneter Form an den betroffenen Nachbarn gerichtet werden. Falls dieser nicht reagiert, kann eine Klage an den Friedensrichter und an das Zivilkreisgericht WEST in Arlesheim eingereicht werden.

Bäume entlang öffentlichen Strassen und Plätzen (§ 134 EG ZGB)

  • Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume im ganzen Gemeindegebiet mindestens 4 m zum Strassenrand betragen.
  • Kanton und Gemeinden sind auch dann berechtigt, Bäume auf öffentlichen Strassen und Plätzen zu pflanzen, wenn die Abstände gemäss § 131 EG ZGB nicht eingehalten werden.

Stützmauern und Einfriedigungen zwischen Privatparzellen

a. Nicht bewilligungspflichtig (§ 94 RBV):

Bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.

Stützmauern und Einfriedigungen entlang von Gemeindestrassen

  • Grundsätzlich sind alle Arten von Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1.2m entlang der Strasse erlaubt. Die Zustimmung der Gemeinde als Strasseneigentümerin gilt als generell erteilt und muss nicht mehr nachgefragt werden. Davon ausgenommen sind Grünhecken, Einfriedigungen und Stützmauern, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. § Höhere Einfriedigungen, Stützmauern und Lärmschutzwände müssen grundsätzlich einen Abstand von mindestens 50cm zur Strasse / Parzellengrenze einhalten und sind im 50cm- Streifen strassenseitig dauerhaft zu begrünen.
  • Sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine dauerhafte Begrünung auch mit einem geringeren Abstand technisch machbar ist, kann der Abstand auf bis zu 35cm reduziert werden. Die Beurteilung der Machbarkeit wird von der Bauverwaltung in Absprache mit der ausführenden Unternehmung vorgenommen.
  • Hecken, Einfriedigungen und Stützmauern über 2.5m Höhe erhalten keine Zustimmung.
  • Die Unterscheidung zwischen (notwendigen und wirksamen) Lärmschutzwänden und Einfriedigungen für den Sichtschutz ist häufig schwierig. Deswegen werden beide Arten bezüglich ihrer Zustimmung gleich behandelt.
  • Grünhecken müssen auf die Grenzlinie zurückgeschnitten werden.
  • Die Übersichtlichkeit an Strassenverzweigungen ist für alle Arten von Abgrenzungen zu beachten.


Abteilung Sicherheit

 

Grenzabstand für Grünhecke, Bäume und Einfriedungen