Stellungnahme Vernehmlassung Publikationsgesetz Kanton Basel-Landschaft

14. Februar 2022

Die Gemeinde Muttenz wurde eingeladen, zur Landratsvorlage betreffend Publikationsgesetz Stellung zu nehmen. Mit dieser Vorlage wird ein Publikationsgesetz für den Kanton Basel-Landschaft geschaffen, welches die gesetzliche Grundlage für die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons Basel-Landschaft bildet. Das Publikationsgesetz regelt die Umschreibung, Inhalt und Erscheinungsform der Publikationsorgane.

Gemäss Publikationsgesetz zählen zu den amtlichen Publikationsorganen des Kantons das kantonale Amtsblatt, die chronologische Gesetzessammlung und der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wobei das zuletzt genannte Organ erst mit Inkraftsetzung des Publikationsgesetzes zum amtlichen Publikationsorgan wird. Das Publikationsgesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG), die bei Veranlassung einer Publikation für deren inhaltliche Richtigkeit verantwortlich sind.

Amtliche Publikationsorgane künftig digital
Als zentrale Neuerung sollen die amtlichen Publikationsorgane künftig digital erscheinen und über das Internet veröffentlicht werden. Dieser Grundsatz gilt für alle Publikationsorgane und stellt insbesondere für das Amtsblatt einen Paradigmenwechsel dar. Um Menschen ohne Zugang zum Internet nicht auszuschliessen, sieht das Publikationsgesetz parallel zur Online-Publikation auch einen Print-on-Demand-Service für das Amtsblatt und die chronologische Gesetzessammlung vor. Des Weiteren wird im Gesetz festgehalten, dass die digitale Fassung der Publikation stets die massgebende Fassung ist.

In diesem Kontext ist auch die ebenfalls in diese Vorlage integrierte Anpassung von § 126 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) zu sehen. Mit dem revidierten § 126 Abs. 1 RBG soll eine auf das Publikationsgesetz abgestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die digitale Auflage von Baugesuchunterlagen im Internet geschaffen werden.

Das Publikationsgesetz schafft somit die rechtliche Grundlage, um amtliche Publikationen künftig rechtsgültig online zu publizieren. Das Gesetz steht im Zusammenhang mit einem in der Landeskanzlei parallellaufenden Projekt zum digitalen Amtsblatt, welches ohne diese gesetzliche Grundlage nicht umgesetzt werden kann.

Gemeinsame Stellungnahme VBLG und GFV
Die Gemeinde Muttenz verzichtet auf eine eigene Stellungnahme und schliesst sich der gemeinsamen Stellungnahme VBLG (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden) und GFV (Gemeindefachverband Basellandschaft) vollumfänglich an.

Das neue Publikationsgesetz gilt gemäss Definition in § 1 Abs. 2 auch für die Gemeinden und wird auf jeden Fall in der täglichen Verwaltungsarbeit, aber auch in den politischen Prozessen spürbare Auswirkungen haben. Die beiden Verbände vermissen jedoch in der Folge eine erkennbare und konsequente Berücksichtigung der Gemeindeautonomie respektive der kommunalen Gegebenheiten.

Begrüsst wird, dass mit der Vorlage die gesetzliche Grundlage für die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen im Kanton Basel-Landschaft zukunftsgerichtet und mit dem Fokus auf die digitalen Medien definiert wird. Ebenfalls wird anerkannt, dass Mitteilungen der Gemeinden und anderer öffentlicher Organe weiterhin in den kantonalen Publikationsorganen publiziert werden können. Jedoch muss es den Gemeinden und weiteren öffentlichen Organen weiterhin möglich sein, selbständig über das Publikationsmedium (analog oder digital) zu entscheiden und festzulegen, welche Publikationsform rechtsverbindlich respektive massgebend ist.

Die detaillierte Stellungnahme des VBLG und des GFV ist auf den Webseiten www.vblg.ch und www.gfvbl.ch einsehbar.

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