Die Gemeinde informiert

19. Oktober 2020
Verbesserte Online-Wasserzählermeldung - Altmetallsammlung vom 29. Oktober 2020 - Umtausch der alten Gebührenmarken - Ausbildungsbeiträge / Stipendien - Anmeldung Bezug AHV-Altersrente - Jagdtage 2020 - Fälligkeit Staatssteuer - Pilzkontrolle bis 1. November 2020 - Einfriedigungen, Hecken, Stützmauern, Lärmschutzwände - Warum Winterreifen, warum Sommerreifen?

Verbesserte Online-Wasserzählermeldung
Wie jedes Jahr Anfang November wird die Verwaltung die blauen Wasserzähler-Meldekarten an die Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen oder die von ihnen eingesetzten Hausverwaltungen mit Bitte um Selbstablesung und Rückmeldung versenden. In einem wechselnden Teilgebiet wird im 5-Jahres-Rhythmus die Ablesung durch Gemeindemitarbeiter direkt vor Ort vorgenommen.

Alternativ zur Meldung mit der Meldekarte können Sie den Zählerstand über die Gemeindewebsite www.muttenz.ch direkt melden. Auf der Startseite ist ein DirektLink „Wasserzählermeldung“ aufgeschaltet. Neu an der Online-Zählerstandsmeldung ist, dass Ihre Angaben ohne Medienbruch direkt in den Fakturierungsprozess einfliessen und das der Erfassungsprozess vereinfacht ist.

Die Gemeinde unternimmt damit einen wichtigen Schritt bei der Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse und verbessert das Angebot im Online-Schalter für die Bevölkerung.


Altmetallabfuhr am 29. Oktober 2020
Am Donnerstag, den 29. Oktober 2020 findet die zweite und letzte Altmetallabfuhr in diesem Jahr statt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das bereitgestellte Altmetall möglichst frei von Fremdstoffen sein sollte. Holz, Textilien oder Kunststoffe sind nach Möglichkeit abzutrennen und der Kehrichtabfuhr mitzugegeben. Elektro- und Elektronikgeräte, Kühlschränke und -truhen oder Boiler gehören nicht in die Altmetallabfuhr und werden stehen gelassen. Sie können gratis bei den Verkaufsstellen oder den offiziellen SENS-SWICO-Abgabestellen (z. B. RE-Center Muttenz AG) entsorgt werden. Stahlblechdosen gehören ebenfalls nicht ins Altmetall und können bei den Sammelstellen der Gemeinde eingeworfen werden.

 

Umtausch der alten Gebührenmarken
Bis Ende Oktober 2020 werden überzählige Gebühren­marken im Gemeindehaus am Schalter Information gegen rote Kehricht-Gebührensäcke umgetauscht. Die Gebührenmarken sind aber noch bis Ende Oktober 2020 gültig und können für die Entsorgung von Kehricht in den schwarzen Säcken verwendet werden.

Abteilung Umwelt

 

Ausbildungsbeiträge / Stipendien
Der Kanton Basel-Landschaft gewährt bei Einhalten der Grundvoraussetzungen Ausbildungsbeiträge und Stipendien nach dem Grundsatz der Subsidiarität, das heisst wenn die Kosten weder durch Angehörige noch auf andere Weise aufgebracht werden können.

Die Gesuchsformulare für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen können bei der Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge, Tel. 061 552 79 99, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal, oder am Steuerschalter im Gemeindehaus Muttenz, Kirchplatz 3 bezogen werden. Eingereicht werden müssen die Formulare bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde der Eltern. Weitere Informationen finden Sie im Internet auf: www.bl.ch. Stichwort „Ausbildungsbeiträge“.


Anmeldung für den Bezug einer AHV-Altersrente
Bitte denken Sie daran, dass Sie die Altersrente nicht automatisch nach Ihrer Pensionierung erhalten, für den Bezug der AHV-Rente müssen Sie sich selbständig anmelden. Damit Sie Ihre Rente rechtzeitig erhalten, ist es empfehlenswert, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen. Die Ausgleichskasse benötigt diese Zeit zur Prüfung des Rentenanspruchs und Berechnung der Rentenhöhe. Das Anmeldeformular und das Merkblatt 3.01 können Sie bei der AHV-Zweigstelle auf der Gemeinde Muttenz, Tel. 061 466 62 06, beziehen oder direkt auf der Website der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Binningen, www.sva-bl.ch, unter Formulare „Anmeldung einer Altersrente“ herunterladen.

AHV-Zweigstelle Muttenz


Jagddaten von Oktober bis Dezember 2020
Als Information „Jäger im Muttenzer Wald“ an alle Waldgänger meldet uns die Jagdgesellschaft Muttenz folgende Jagdtermine:

Herbstjagden
Samstag, 31. Oktober 2020 Pächterjagd
Samstag, 14. November 2020 Gesellschaftsjagd
Freitag, 20. November 2020 Gesellschaftsjagd
Freitag, 27. November 2020 Gesellschaftsjagd
Samstag, 5. Dezember 2020 Pächterjagd

Die Jäger und Jägerinnen erfüllen einen wichtigen Auftrag bei der Regulierung des Wildbestandes und dienen damit der Natur. Diese Jagddaten werden ebenfalls auf der Gemeindewebseite www.muttenz.ch unter der Rubrik Aktuell/Anlass erfasst und erscheinen jeweils zu gegebener Zeit prominent auf der Startseite unter Termine!


Fälligkeit Staatssteuer 30. September und Gemeindesteuern 31. Oktober
Bestimmt werden Sie auch in diesem Monat wiederum Einzahlungen vornehmen. Bitte denken Sie dabei daran, auch die Steuern für das Jahr 2020 einzuzahlen. Die Staatssteuern sind jeweils am 30. September fällig, die Gemeindesteuern sind es am 31. Oktober. Es werden keine Verzugszinsen erhoben, wenn Sie die Vorausrechnung fristgerecht bezahlen. Allen Steuerpflichti­gen, die Ihre Zahlungen bereits geleistet haben, danken wir bestens.


Amtliche Pilzkontrolle 2020
Nach den Sommerferien wird die Pilzsaison wiedereröffnet. Sie dauert vom Sonntag, 9. August 2020 bis zum Sonntag, 1. November 2020. Die Pilzsammlerinnen und Pilzsammler können die Pilze an der Hauptstrasse 5 in Muttenz zu den folgenden Öffnungszeiten kontrollieren lassen:

Mittwoch und Samstag von 18 bis 19 Uhr und am Sonntag von 17 bis 18 Uhr.

Ab dem 11. September 2020 jeweils auch am Freitag von 18 bis 19 Uhr.

Zuständig für die Pilzkontrollen sind folgende Personen:
Pilzkontrolleur: Herr Stephan Töngi, Tel. 079 218 60 33
Stellvertreterin: Frau Anka Stark, Tel. 076 527 88 06

Die Pilze sind soweit möglich nach Sorten getrennt zur Kontrolle zu bringen. Alte sowie befallene Pilze sollten am Fundort zurückgelassen werden. Einen detaillierten Pilzkontroll-Kalender finden Sie im Gemeindeaushang sowie auf der Gemeinde-Homepage.

 

Einfriedigungen, Hecken, Stützmauern, Lärmschutzwände
Bei der Ausgestaltung des Bereichs zwischen Gemeindestrassen und Privatgrundstücken sind seitens der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einige Vorgaben zu beachten. Teilweise bestehen gesetzliche Regelungen, welche die Höhe und den Grenzabstand von Einfriedigungen, Stützmauern, Lärmschutzwänden und Hecken zwingend festlegen, teilweise hat die Gemeinde als Strasseneigentümerin und Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, im eigenen Ermessen zu entscheiden.

Um ein möglichst grünes und freundliches Erscheinungsbild unserer Strassenräume zu fördern und um dem zunehmenden Bau von geschlossenen grauen Mauern entlang von Strassenlinien entgegenzuwirken, werden die zustimmungs- oder bewilligungspflichtigen Massnahmen wie folgt behandelt:

  • Grundsätzlich sind alle Arten von Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1.2 Meter entlang der Strasse erlaubt. Die Zustimmung der Gemeinde als Strasseneigentümerin gilt als generell erteilt und muss nicht mehr nachgefragt werden. Davon ausgenommen sind Grünhecken, Einfriedigungen und Stützmauern, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
  • Höhere Einfriedigungen, Stützmauern und Lärmschutzwände müssen grundsätzlich einen Abstand von mindestens 50 cm zur Strasse / Parzellengrenze einhalten und sind im 50 cm-Streifen strassenseitig dauerhaft zu begrünen.
  • Sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine dauerhafte Begrünung auch mit einem geringeren Abstand technisch machbar ist, kann der Abstand auf bis zu 35 cm reduziert werden. Die Beurteilung der Machbarkeit wird von der Bauverwaltung in Absprache mit der ausführenden Unternehmung vorgenommen.
  • Hecken, Einfriedigungen und Stützmauern über 2.5 Meter Höhe erhalten keine Zustimmung.
  • Die Unterscheidung zwischen (notwendigen und wirksamen) Lärmschutzwänden und Einfriedigungen für den Sichtschutz ist häufig schwierig. Deswegen werden beide Arten bezüglich ihrer Zustimmung gleich behandelt.
  • Grünhecken müssen auf die Grenzlinie zurückgeschnitten werden.
  • Die Übersichtlichkeit an Strassenverzweigungen ist für alle Arten von
    Abgrenzungen zu beachten.

     

Warum Winterreifen, warum Sommerreifen?
Winter- und Sommerreifen sind durch Material und Profil optimal an die jeweiligen Witterungsbedingungen und Temperaturen angepasst. Winterreifen sind kälteresistent, Winterreifen – oder auch M&S-Reifen (Matsch & Schnee-Reifen) – haben einen höheren Anteil an Naturkautschuk und sind weicher als Sommerreifen. Diese Gummimischung verhindert den Verhärtungseffekt bei niedrigen Temperaturen. Schon ab 7 Grad Celsius sind Winterreifen deshalb sicherer als die Pneus für die warme Jahreszeit! Sie bleiben geschmeidiger und griffiger und gewährleisten eine bessere Haftung und Kraftübertragung mit der Strasse. Ausserdem sind Winterreifen zusätzlich mit Lamellen ausgestattet. Das ermöglicht eine Verzahnung mit losem Untergrund, wie zum Beispiel Schnee. Auch auf nassen Strassen sorgen die Winterreifen mit ihren kälteangepassten Eigenschaften für optimale Haftung.

Damit Winterreifen ihre Vorteile ausspielen können, benötigen sie eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimeter. Bei Reifen mit abgenutztem Profil steigt die Aquaplaning-Gefahr deutlich an und die Fahreigenschaften erreichen nur noch das Niveau von Sommerreifen.

Auch Versicherungen bestrafen falsche Bereifung
Viele Versicherungen zahlen bei falscher Saison-Bereifung im Schadenfall nicht, trotz Vollkaskoversicherung.

Tipp: Rechtzeitig Reifen wechseln!
Fahren Sie im Herbst und Frühjahr rechtzeitig zu Ihrem Garagisten oder Reifenhändler und lassen Sie sich die passenden Reifen montieren. Gegen ein geringeres Entgelt können Sie die Pneus bequem vor Ort einlagern – und wissen, dass Sie auch in der nächsten Saison sichere und durchgecheckte Reifen fahren.

Wir wünschen eine gute Fahrt durch den Winter

Gemeindepolizei Muttenz

 

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