21. März 2017, 19.30 Uhr

Kontakt

Aldo Grünblatt
aldo.gruenblatt@muttenz.bl.ch

Informationen

Beschreibung
Das Überweisungsschreiben (Einladung) mit den Traktanden entnehmen Sie drei bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an dieser Stelle unten (Dokumente) sowie dem Muttenzer Amtsanzeiger (Grossauflage).
Das Beschlussprotokoll steht Ihnen spätestens eine bis zwei Wochen nach der Versammlung an dieser Stelle unten (Dokumente) oder in der der Versammlung folgenden Ausgabe des Muttenzer Amtsanzeigers (Grossauflage) zur Verfügung.
Traktanden 
1.Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung vom 1.12.2016
2.Antrag S. Carroz und Mitunterzeichnete gemäss § 68 Gemeindegesetz in Sachen Änderung des Strassennetzplans Siedlung
Abstimmung über Erheblicherklärung
Geschäftsvertretung: GR Joachim Hausammann
3.Antrag H. Brügger und Mitunterzeichnete gemäss § 68 Gemeindegesetz in Sachen Ergänzung Ziffer 25.5 bzw. § 36 (neu) Quartierplanung im Zonenreglement Siedlung
Abstimmung über Erheblicherklärung
Geschäftsvertretung: GR Thomi Jourdan
4.Hotel- und Kongresszentrum Mittenza, Abgabe im Baurecht
Geschäftsvertretung: GR Thomi Jourdan
5.Mitteilungen des Gemeinderats
6.Verschiedenes
Voraussetzungen
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 des Gemeindegesetzes das Wort nicht ergreifen.
Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Hinweis: Der Gemeinderat bittet höflich darum, künftig von elektronischen Präsentationen via Beamer abzusehen. Erlaubt sind maximal 4 Seiten für eine Präsentation via Visualizer.

Stimmrecht an der Gemeindeversammlung
Die Rechtsgrundlage für die Stimmberechtigung richtet sich nach der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, dem Gesetz über die politischen Rechte sowie dem Gemeindegesetz.

Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
Das Stimmrecht wird in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte angemeldet ist und wohnt (politischer Wohnsitz), ausgeübt. Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.
Die Stimmberechtigten haben ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung selbst auszuüben.

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Dokumente

Name
1._Einladung_Gemeindeversammlung_21.03.2017.pdf Download 0 1._Einladung_Gemeindeversammlung_21.03.2017.pdf
3._Stellungnahme_Gemeindekommission_zur_GV_21.03.2017.pdf Download 1 3._Stellungnahme_Gemeindekommission_zur_GV_21.03.2017.pdf
4._Beschluesse_Gemeindeversammlung_vom_21.03.2017.pdf Download 2 4._Beschluesse_Gemeindeversammlung_vom_21.03.2017.pdf