Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten. Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.

Kontakt

Aldo Grünblatt
aldo.gruenblatt@muttenz.ch

Aufgaben

Die Aufgaben der Versammlung sind im kantonalen Gemeindegesetz geregelt.

Kompetenzen

Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die im Gemeindegesetz § 47 festgelegten, nicht übertragbaren Befugnisse zu.
Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen.

Voraussetzungen

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 des Gemeindegesetzes das Wort nicht ergreifen. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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