Gemeindeversammlung
Informationen
- Beschreibung
- Anlässlich seiner Sitzung vom 19. August 2009 befasste sich der Gemeinderat u.a. mit den Geschäften der Gemeindeversammlung vom 15. Oktober 2009. Die Bevölkerung wurde über die Geschäfte der Gemeindeversammlung mit der Medienmitteilung vom 24. August 2009 (Muttenzer Anzeiger vom 28. August 2009) informiert.
Terminplanung 18.06.2009 Eingabefrist allfälliger Vernehmlassungsantworten 25.09.2009 Publikation der Gemeinderatsanträge und Erläuterungen im Amtsanzeiger und an dieser Stelle 23.10.2009 Publikation der Gemeindeversammlungsbeschlüsse im Amtsanzeiger und an dieser Stelle
Traktanden
- Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2009, Beschlussprotokoll
- Leistungsvereinbarung Pflegewohnungen mit SPITEX Muttenz (Nr. 14.110), Teilrevision
- Leistungsvereinbarung Alters- und Pflegeheime mit Gemeinnützigem Verein für Alterswohnen Muttenz (Nr. 14.400), Teilrevision
- Nutzungsplanung Landschaft, Revision: Zonenreglement Landschaft; Zonenplan Landschaft; Strassennetzplan Landschaft und Mutation Zonenplan Siedlung
- Quartierplan Langmatt II, Mutation
- Antrag Katja Iseli gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend gemeinsame Gemeindepolizei und/oder Leistungseinkauf bei der Polizei Basel-Landschaft Erheblicherklärung
- Antrag Katja Iseli gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend Miliz-Zivilschutzverbund Erheblicherklärung
- Antrag Katja Iseli gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend Miliz-Feuerwehrverbund Erheblicherklärung
- Antrag Daniel Schneider gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend Förderung von Regenwasser-Nutzungs-Anlagen Nichterheblicherklärung
- Antrag Kathrin Schweizer gemäss § 68 Gemeindegesetz betreffend gemeinderätliche Unterstützung der Deponie-Initiativen Nichterheblicherklärung
- Anfrage Katja Iseli gemäss § 69 Gemeindegesetz betreffend Zentrum für Muttenzer Vereine Beantwortung
- Mitteilungen des Gemeinderats
- Verschiedenes
- Voraussetzungen
- Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 des Gemeindegesetzes das Wort nicht ergreifen. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
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Dokumente
Zugehörige Objekte
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