Anhörung zum Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung

1. Juni 2018
Einladung zur Vernehmlassung gemäss § 2a Absätze 2 und 3 des Verwaltungs- und Organisationsreglements vom 23. November 1999:
Sehr geehrte Stimmberechtigte

Sie erhalten die Einladung zur Vernehmlassung zum eingangs erwähnten Reglementsentwurf. Den Einwohnenden steht dafür die Website der Gemeinde zur Verfügung; auch sie sind eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.

A Ausgangslage
Der Landrat hat am 15. Juni 2017 eine Gesetzesänderung beschlossen, welche den Regierungsrat verpflichtet, die anerkannten Heimtaxen der EL-Bezüger in der Verordnung zu begrenzen (EL-Obergrenze). Am 1. Januar 2018 wurde im Kanton Basel-Landschaft als letztem Kanton diese EL-Obergrenze eingeführt. Damit werden die Ergänzungsleistungen an die Kosten für Pension und Betreuung in Pflegeheimen unabhängig von der effektiven Höhe der Tagestaxe nur noch bis zu dieser EL-Obergrenze solidarisch von allen Gemeinden nach deren Einwohnerzahl getragen. Der über die EL-Obergrenze hinausgehende Betrag bis zur effektiven Höhe der Heimtaxen für Pension und Betreuung ist als Zusatzbeitrag zur EL von der Wohngemeinde zu übernehmen, in der die betroffene Person beim Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Wohnsitz hatte. Dadurch werden die Kosten für die Ergänzungsleistungen sinken.
Mit der Differenzierung zwischen solidarisch getragenen Ergänzungsleistungen und von den Gemeinden individuell getragenen Zusatzbeiträgen erhalten die Gemeinden im Sinne eines Steuerungsinstruments einen für sie spürbaren Anreiz, in den Leistungsvereinbarungen mit ihren Pflegeheimen auf kostendämpfende Massnahmen hinzuwirken und alternative ambulante Angebote zu fördern. Die einzelnen Gemeinden werden künftig selbst die finanziellen Konsequenzen von den über der EL-Obergrenze liegenden Heimtaxen tragen – ausser, es handle sich um Personen, die vor dem Eintritt ins AHV-Alter als IV-Rentner bereits EL bezogen haben: In solchen Fällen übernimmt der Kanton die Zusatzbeiträge, da er mit der Neuaufteilung der EL seit 2016 die Finanzierung der EL zur IV vollständig übernommen hat.

B Finanzielle Auswirkungen
Damit sich die Gemeinden möglichst gut auf den Übergang vom bisherigen zum neuen System einrichten können, erfolgt eine gestaffelte Umsetzung: Für das Jahr 2018 legt die Ergänzungsleistungsverordnung die EL-Obergrenze auf CHF 200.- pro Tag fest. In den folgenden Jahren sinkt die EL Obergrenze jedes Jahr um CHF 10.- pro Tag, bis sie im Jahr 2021 CHF 170.- pro Tag beträgt. Die Gemeinde Muttenz hat für das Jahr 2018 Zusatzbeiträge in der Höhe von CHF 800‘000.- budgetiert, was voraussichtlich nicht reichen wird. Die ersten Hochrechnungen aufgrund der im Januar 2018 versandten Verfügungen lassen auf einen Rechnungsbetrag von gegen CHF 1‘000‘000.- schliessen. Die Entlastung bei den Kosten der Ergänzungsleistungen erfolgt jeweils ein Jahr verzögert und beträgt für diese 1. Senkung schätzungsweise ca. CHF 650‘000.-. Der Aufwand wird in den Folgejahren auf ca. CHF 2,3 Mio., die Entlastung auf ca. CHF 1,1 Mio. steigen.
Die Finanzierung der Kosten für die Pflege bleibt unverändert: Die Gemeinden müssen weiterhin die über den Beiträgen der Krankenversicherer und einem allfälligen Bewohneranteil liegende Restfinanzierung der Pflegekosten tragen.

C Personelle Auswirkungen
Seit Januar 2018 werden die Verfügungen der Zusatzbeiträge ohne personelle Entlastung durch die Abteilung Soziale Dienste erstellt. Wie sich herausstellt, kommt dieses System an seine Grenzen und kann nicht unbegrenzt so weiter geführt werden. In den ersten vier Monaten wurden 168 Verfügungen für Zusatzbeiträge ausgestellt. Wöchentlich müssen 2 - 10 Änderungen von Verfügungen über die Finanzierungslücke bearbeitet werden.
Von den seit Anfang 2018 verfügten Zusatzbeiträgen sind bis Ende April 2018 19 Personen verstorben. Eine kurze Durchsicht der Berechnung der Ergänzungsleistung hat ergeben, dass bei 10 Personen eine mindestens teilweise Rückerstattung der Zusatzbeiträge möglich ist, bei 9 Personen ist keinerlei Vermögen vorhanden. Daraus ist ersichtlich, dass sich eine konsequente und sorgfältige Bearbeitung der Rückerstattungen finanziell lohnt. Um diese jedoch bearbeiten zu können, muss mit einem Pensum von mindestens 40 % gerechnet werden. Wie hoch der durch Rückerstattungen erzielte Ertrag sein wird, ist schwierig abzuschätzen, da die bis heute verstorbenen Personen erst seit Anfang 2018 Zusatzbeiträge erhalten haben und somit keine Rückschlüsse auf künftige Erträge daraus gezogen werden können.

D Erwägungen
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, mittels eines Reglements diese von ihnen zu entrichtenden Zusatzbeiträge auf verschiedene Weise begrenzen, Regeln für die Rückzahlbarkeit von entrichteten Zusatzbeiträgen aufstellen, festlegen, dass die Zusatzbeiträge direkt an das Heim entrichtet werden, in dem sich eine Person aufhält, aber auch bestimmen, dass für Personen, die sich bei Inkrafttreten des Reglements bereits in einem Heim befinden, die Zusatzbeiträge nicht begrenzt werden, auch wenn das betreffende Heim teurer ist.
Ohne Reglement gibt es keine Begrenzung der Zusatzbeiträge, d. h. die betreffende Gemeinde bezahlt die Differenz zwischen EL-Obergrenze und den jeweiligen Heimtaxen in allen Fällen, in denen eine Finanzierungslücke besteht, ohne Einschränkung.
Der VBLG (Verband Basellandschaftlicher Gemeinden) hat unter Beizug der Finanz- und Kirchendirektion (FKD) ein Musterreglement für die Begrenzung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen erarbeitet.
Das Departement Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage des Musterreglements des VBLG einen Entwurf erarbeitet, dessen Eckpunkte anlässlich der Sitzung des Forums Alter vom 23. April 2018 erstmals diskutiert wurden. Die anwesenden Vertreter aus verschiedenen Muttenzer Organisationen, die sich mit Altersfragen beschäftigen, konnten sich mit einer Begrenzung der Zusatzbeiträge und einer reglementarisch festgehaltenen Rückzahlungspflicht einverstanden erklären.
Der Gemeinderat hat danach anlässlich seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 bei der Rückzahlungspflicht (§ 4 Abs. 2) eine Präzisierung vorgenommen und mit Abs. 3 zusätzlich zu den Regelungen im Musterreglement eine Härtefallklausel berücksichtigt. Zudem wurden mit § 6 neu die möglichen Rechtsmittel aufgenommen.

E Verordnung
Wir machen darauf aufmerksam, dass die beiliegende gemeinderätliche Verordnung nur zur Information dient und nicht Teil der Vernehmlassung ist.

F Termin für Ihre Vernehmlassungsantwort
Bitte beachten Sie, dass Ihre Stellungnahme bis Freitag, 15. Juni 2018, schriftlich oder per E-Mail dem Gemeinderat zugesandt resp. übermittelt sein muss. Stellungnahmen, die nach diesem Termin eintreffen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Übermittlung per E-Mail bitten wie Sie an GR_Sekretariat@muttenz.bl.ch zu richten.

Bitte beachten Sie auch, dass Ihre Stellungnahme auf dem Internet ohne Änderungen publiziert wird.

Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen und grüssen Sie freundlich.

Muttenz, 31. Mai 2018
IM NAMEN DES GEMEINDERATES
Der Präsident: Peter Vogt
Der Verwalter: Aldo Grünblatt

Zugehöriges

Veranstaltung zum Thema
Gemeindeversammlung

Zugehörige Objekte

Name
Vernehmlassung Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung Nr. 15.400, Reglement Download 0 Vernehmlassung Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung Nr. 15.400, Reglement
Vernehmlassung Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung Nr. 15.401, Verordnung Download 1 Vernehmlassung Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung Nr. 15.401, Verordnung
Vernehmlassung Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung, Brief Download 2 Vernehmlassung Reglement über die Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung, Brief
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, CVP Download 3 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, CVP
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, EVP.pdf Download 4 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, EVP.pdf
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, Graue Panther NW Download 5 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, Graue Panther NW
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, Grüne.pdf Download 6 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, Grüne.pdf
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung, SVP Download 7 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeiträge zur Ergänzungsleistung, SVP
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, um.pdf Download 8 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, um.pdf
Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, Verein Alterswohnen.pdf Download 9 Vernehmlassung zum Reglement Zusatzbeitrage zur Ergänzungsleistung, Verein Alterswohnen.pdf