Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren; Enteignungsverfahren

25. September 2017
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur ZEB, STEP AS 25, Anlagen Waldenburgerbahn, Liestal, Vierspurausbau und Wendegleis
Projekt mit UVP-Pflicht
GemeindenMuttenz, Liestal, Lausen, Frenkendorf, Itingen, Pratteln
GesuchstellerinSchweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte Olten, Projektmanagement 1, Herr Josef Lientscher, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
GegenstandVierspurausbau
Bisher erfolgt die Vereinigung der Linien Muttenz – Liestal via Adlertunnel sowie Frenkendorf – Liestal zur Stammlinie Liestal – Olten à niveau, was einen betrieblichen Engpass zur Folge hat. Der Bahnhof Liestal verfügt über einen Hausperron, ein Durchfahrtsgleis sowie einen Mittelperron SBB und Waldenburgerbahn. Die Waldenburgerbahn verfügt über eine zweigleisige Anlage im Bahnhof Liestal. Daran schliesst ein Streckengleis an, welches südlich entlang der SBB-Gleise durch den Einschnitt Burggraben verläuft.
Mit dem vorliegenden Projekt wird der betriebliche Engpass mit seinen negativen Folgen auf Kapazität und Stabilität des Fahrplans durch Erweiterung der Gleisanlage auf vier Spuren mit entsprechenden Weichenverbindungen behoben. Weiter beinhaltet das Projekt den Ausbau der Perronanlagen und Bahnzugänge sowie eine Kapazitätssteigerung für den späteren Ausbau. Sämtliche Über- und Unterführungen sowie Stützwände werden angepasst, ebenso die Anlagen Dritter im Projektperimeter.

Wendegleis
Für die Einführung des Viertelstundentaktes der Regio S-Bahn zwischen Liestal und Basel SBB wird in Liestal ein Wendegleis mit einem Perron von 230 m Länge sowie einem behindertengerechten und attraktiven Bahnzugang erstellt. Es schliesst stadtseitig an den Hausperron des Bahnhofs Liestal an.

Bahnhof Waldenburgerbahn
Das Projekt beinhaltet die Verschiebung und Erneuerung der Anlagen der Waldenburgerbahn. Der Projektperimeter streckt sich ab dem Abstellgleis 15 im Endbahnhof Liestal bis zur Perimetergrenze bei der Unterführung Gitterlistrasse, BLT-km 0.940 respektive SBB-km 15.3.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
UVP-PflichtDas Bauvorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Gesuchsunterlagen.
VerfahrenDas Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).
Öffentliche AuflageDie Planunterlagen können vom 5. Oktober 2017 bis 3. November 2017 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeinde Muttenz eingesehen werden.
AussteckungDie durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
EinsprachenEinsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen
EnteignungsbannInnerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG):
  • Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a und Art. 35 Bst. a EntG);

  • Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG);

  • Begehren gemäss Art. 7 – 10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG);

  • Forderungen für die zu enteignenden Rechte, Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG);

  • Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 36 Bst. b und Art. 12 EntG);

  • Begehren um Sachleistung (Art. 36 Bst. c und Art. 18 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).

Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 – 41 EntG sind beim BAV einzureichen (Art. 18f Abs. 2 EBG).

Bern, 21. September 2017                                                  Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern