Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

25. Mai 2020

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen betreffend
STEP AS 25 Pratteln Zugfolgezeitverkürzung Variante 0+

Gemeinden Muttenz und Pratteln
Gesuchstellerin Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte Olten, Bernhard Nyffenegger, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
Gegenstand

Im Rahmen des Ausbauschritts STEP AS25 soll die S-Bahnlinie S3 auf einen 15-Minutentakt verdichtet werden.

Es ist eine Zugfolgezeitverkürzung auf der Linie 500 Basel SBB – Liestal durch Blockverdichtung sowie eine Optimierung der Signalisierung auf dem Fahrweg Muttenz-Pratteln-Frenkendorf vorgesehen. Es werden bestehende Signale verschoben sowie neue Signale erstellt. Zudem wird die Fahrleitung angepasst.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage Die Planunterlagen können vom 25. Mai 2020 bis 23. Juni 2020 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Muttenz eingesehen werden.
Aussteckung Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen

Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 – 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Massnahmen die Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, melden Sie sich beim Bundesamt für Verkehr (Tel. 058 483 05 55;
sekretariat@bav.admin.ch).

Bern, 22. Mai 2020
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern