2. Dezember 2019
Der Gemeinderat hat im Hinblick auf die Einführung der Kehricht-Gebührensäcke die Vollzugsverordnung und die Gebührenordnung zum Abfallreglement angepasst sowie die bisherige Gebührenordnung Tierkadaverentsorgung durch die Gebührenordnung Tierkörperentsorgung ersetzt.
Der Gemeinderat informiert

Anpassung der Vollzugsverordnung zum Abfallreglement aufgrund der Einführung von Gebührensäcken

Mit der Einführung der offiziellen Kehricht-Gebührensäcke in der Gemeinde Muttenz auf den 1. Dezember 2019 muss die Vollzugsverordnung zum Abfallreglement angepasst werden. Die Verordnung ist deshalb überarbeitet worden.

Neu wird in der Verordnung für den Hauskehricht die Verwendung der offiziellen Kehricht-Gebührensäcke der Gemeinde vorgeschrieben und die Gebühr für die zur Kehrichtabfuhr bereitgestellten Abfällen mittels der Gebührensäcke erhoben. Zudem wird bei den Sammelstellen beim Werkhof die Entgegennahme von Kühlgeräten gestrichen und die Annahme von Sperrgut und Altmetall neu aufgenommen. Kühlgeräte können schon seit Jahren nicht mehr im Werkhof abgegeben werden. Sperrgut und Altmetall werden schon seit Jahren im Werkhof angenommen. Ausserdem wird die begriffliche Änderung beim Tierkadaver-, neu Tierkörperentsorgung, ebenfalls mitaufgenommen.

Die Änderungen gehen aus der Vollzugsverordnung zum Abfallreglement vom 22. September 1999 (siehe Dokument unten) hervor.

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Anpassung der Gebührenordnung zum Abfallreglement aufgrund der Einführung von Gebührensäcken

Mit der Einführung der offiziellen Kehricht-Gebührensäcke in der Gemeinde Muttenz auf den 1. Dezember 2019 muss die Gebührenordnung zum Abfallreglement angepasst werden.

Neu werden in der Gebührenordnung die Verkaufspreise für die Kehricht-Gebührensäcke aufgeführt. Die bisherige Auflistung der anzubringenden Anzahl Gebührenmarken und deren Preise gemäss einer Übergangsregelung bis zum 31. März 2020 gültig. Der Mehrwertsteuersatz von „8 %“ wird gestrichen und nur noch „inkl.“ oder „exkl. MwSt.“ angegeben. Dadurch muss bei einer Änderung des Satzes die Gebührenordnung nicht angepasst werden.

Die Änderungen gehen aus der Gebührenordnung zum Abfallreglement vom 22. September 1999 (siehe Dokument unten) hervor.

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Totalrevision der Gebührenordnung zur Tierkadaver- /Tierkörperentsorgung

Gemäss Landwirtschaftsgesetz des Kantons Basel-Landschaft haben die Gemeinden eine Sammelstelle für Tierkörper und andere tierische Abfälle zu betreiben und können für die Entsorgung der tierischen Abfälle eine Gebühr erheben. In der Gemeinde Muttenz befindet sich die Sammelstelle im Werkhof. Der Sammelbehälter wird jeweils ein Mal pro Woche in die Tierkörpersammelstelle des Kantons Basel-Stadt transportiert und dort wird der Inhalt entsorgt.

Die Anlieferungspreise für die Entsorgung tierischer Abfälle sind Anfangs dieses Jahres durch das Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt stark erhöht worden. Neu werden der Gemeinde Muttenz von der Tierkörpersammelstelle für die Anlieferung tierischer Abfälle Entsorgungskosten von CHF 1.10/kg statt CHF 0.70/kg in Rechnung gestellt. Dies macht eine Anpassung der kommunalen Gebührenordnung Tierkadaverentsorgung vom 1. Februar 2006 notwendig. Da die letzte Totalrevision der Gebührenordnung vor über 12 Jahren erfolgte, wurden die Anpassungen zum Anlass genommen, die Verordnung vollständig zu überarbeiten.

Der Begriff „Tierkadaver“ wurde in der Gebührenordnung durch den im kantonalen Landwirtschaftsgesetz verwendeten Begriff „Tierkörper“ ersetzt und die rechtlichen Grundlagen aktualisiert. Bei den Gebühren werden die beiden Transportdienstleistungen der Abteilung Betriebe gestrichen. Seit mehreren Jahren wird diese Dienstleistung nicht mehr nachgefragt und muss gesetzlich auch nicht von der Gemeinde angeboten werden. Bei der Anlieferung in die Sammelstelle der Gemeinde wurde die Gebühr von CHF 2.00/kg auf CHF 4.00/kg erhöht. Dies wurde notwendig, weil in den letzten Jahren die Tierkadavermenge stark zurück ging, die Transportkosten pro Jahr jedoch gleich blieben und in diesem Jahr – wie erwähnt - die Anlieferungsgebühr der Tierkörpersammelstelle Basel-Stadt erhöht wurde. Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 1998 können Haustiere bis 30 kg, die aus Muttenzer Haushaltungen stammen, gratis entsorgt werden. Bei Haustieren, welche aus Haushaltungen ausserhalb von Muttenz stammen sowie solche aus der Nutztierhaltung, wird dieselbe Gebühr verrechnet, wie bei Abfällen aus gewerblicher Tätigkeit. Da in der bisherigen Gebührenordnung diese Unterscheidung nicht eindeutig formuliert ist, wurden hier textliche Änderungen vorgenommen.

Die per 1. Januar 2020 gültige neue Gebührenordnung Tierkörperentsorgung steht zum Download unter Dokumente (siehe unten) zur Verfügung.
 

Muttenz, 2. Dezember 2019 DER GEMEINDERAT
(Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Gemeindeverwalter Aldo Grünblatt Tel. 061 466 62 01)

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17.102_Gebuehrenordnung_zum_Abfallreglement_Fassung_27.11.2019.pdf Download 1 17.102_Gebuehrenordnung_zum_Abfallreglement_Fassung_27.11.2019.pdf
17.110_Gebuehrenordnung_Tierkörperentsorgung_27.11.2019.pdf Download 2 17.110_Gebuehrenordnung_Tierkörperentsorgung_27.11.2019.pdf