Anordnung Ersatzwahl in die Sozialhilfebehörde
Mitglieder der Sozialhilfebehörde werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorzverfahren) an der Urne gewählt (§ 7, Abs. 1, Bst. d. Gemeindeordnung). Das Wahlverfahren richtet sich nach § 27 ff des Gesetzes über die politischen Rechte.
Der Gemeinderat hat am 28. März 2018 beschlossen:
1. Die Ersatzwahl eines Mitglieds der Sozialhilfebehörde wird auf den 23. September 2018 angesetzt.
Eingabefrist für Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung: Montag, 23. Juli 2018, 17.00 Uhr.
2. Eine allfällige Nachwahl wird auf den 25. November 2018 angesetzt.
Eingabefrist für Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung: Montag, 1. Oktober 2018, 17.00 Uhr
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Wahlvorschlaege_Majorzwahlen.pdf | Download | 0 | Wahlvorschlaege_Majorzwahlen.pdf |